Entscheidungen zu § 99 Abs. 4 KFG 1967

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Kärnten 2004/12/27 KUVS-2241-2244/4/2004

Rechtssatz: Kann im Verfahren verifiziert werden, dass der Beschuldigte das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche nicht vorlegen konnte, weil er sich ganztägig auf einer Schulung befunden hat und daher keinen Lkw lenkte, so ist der Berufung dahingehend Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich des im Straferkenntnis gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfes, den Zeitgruppenschalter nicht ordnungsgemäß bedient zu haben, kann eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.12.2004

RS UVS Steiermark 1999/02/10 30.16-96/98

Rechtssatz: Die Vorhaltung, eine Übertretung nach § 99 Abs 4 lit d KFG begangen zu haben, indem auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand mehrmals Fernlicht verwendet wurde, trifft dann nicht zu, wenn das Fernlicht nur durch wiederholte, jedoch mit deutlichen Unterbrechungen erfolgte Betätigung der Lichthupe verwendet worden ist. So findet sich die Bestimmung, wonach als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen abgegeben werden dürfen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.02.1999

TE UVS Steiermark 1999/02/10 30.16-96/98

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2) zur Last gelegt, er habe am 19.12.1997 um ca. 17.40 Uhr auf der Fahrt von der Bahnübersetzung Fladnitz bis zur Tankstelle Pregartner, Paurach Nr. 49, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen FB 5VFL (Pkw) auf der B 68 mehrmals auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu Überholen, Fernlicht verwendet und dadurch eine Verwaltungsü... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.02.1999

RS UVS Kärnten 1993/01/27 KUVS-1364/3/92

Rechtssatz: Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf zu Unrecht das Fernlicht eingeschaltet und dementsprechend für den vorausfahrenden Lenker eines PKWs eine Blendwirkung erzeugt zu haben, liegt dann nicht vor, wenn das Fernlicht nicht eingeschaltet war, jedoch durch starke Beladung des Kombinationskraftwagens die Front des Wagens so in die Höhe ragte, daß der Eindruck des eingeschalteten Fernlichts entstehen konnte. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.01.1993

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