Kann im Verfahren verifiziert werden, dass der Beschuldigte das Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche nicht vorlegen konnte, weil er sich ganztägig auf einer Schulung befunden hat und daher keinen Lkw lenkte, so ist der Berufung dahingehend Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich des im Straferkenntnis gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfes, den Zeitgruppenschalter nicht ordnungsgemäß bedient zu haben, kann eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen werden, wenn es sich um den ersten Arbeitstag des Beschuldigten als Lkw-Lenker gehandelt hat und er glaubhaft machen konnte, dass sämtliche Belehrungen dahingehend waren, den Zeitgruppenschalter nicht bedienen zu müssen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)