Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf zu Unrecht das Fernlicht eingeschaltet und dementsprechend für den vorausfahrenden Lenker eines PKWs eine Blendwirkung erzeugt zu haben, liegt dann nicht vor, wenn das Fernlicht nicht eingeschaltet war, jedoch durch starke Beladung des Kombinationskraftwagens die Front des Wagens so in die Höhe ragte, daß der Eindruck des eingeschalteten Fernlichts entstehen konnte.