TE UVS Steiermark 1999/02/10 30.16-96/98

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Veröffentlicht am 10.02.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn W P gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 24.3.1998, GZ.: 15.1 1998/35, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2) zur Last gelegt, er habe am 19.12.1997 um ca. 17.40 Uhr auf der Fahrt von der Bahnübersetzung Fladnitz bis zur Tankstelle Pregartner, Paurach Nr. 49, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen FB 5VFL (Pkw) auf der B 68 mehrmals auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu Überholen, Fernlicht verwendet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 4 lit d KFG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen, verhängt.

Gegen diesen Vorhalt wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, daß er nach dem Überholmanöver des Fahrers mit dem Mercedes W 210 nicht das Fernlicht sondern in Abständen die Lichthupe, da er diesen Herrn auf die gewagte Aktion aufmerksam machen habe wollen, verwendet hätte. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zufolge des Berufungsvorbringens fand am 10.2.1999 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der neben dem Berufungswerber auch der Zeuge M, der Lenker des angeführten Mercedes, geladen wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nimmt die erkennende Behörde nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Berufungswerber befuhr am 19.12.1997 gegen 17.40 Uhr die B 68 in Richtung Feldbach, wobei er auf der Fahrt von der Bahnübersetzung Fladnitz bis zur Tankstelle Pregartner in Paurach Nr. 49 als Fahrzeug hinter dem Mercedes des Zeugen P M wiederholt, jedoch jeweils mit Unterbrechungen, die Lichthupe betätigte.

Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung vom 10.2.1999, insbesonders die Aussagen des Zeugen M. Der Berufungswerber bestätigte diese Angaben im wesentlichen vollinhaltlich, führte für sein Verhalten jedoch Gründe an, auf welche angesichts der folgenden rechtlichen Überlegungen nicht näher einzugehen war.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Die Verwaltungsübertretung (§ 99 Abs 4 lit d KFG), deretwegen der Berufungswerber zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses bestraft wurde, lautet in ihren verfahrensrelevanten Passagen wie folgt:

Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen.

Es besteht für die erkennende Behörde kein Zweifel, daß mit dieser Bestimmung (nur) ein Verbot ausgesprochen wird, unter dauernder Verwendung des Fernlichts im Sinne des § 14 Abs 1 KFG in geringem Abstand hinter einem Fahrzeug zu fahren, ohne dieses zu überholen. Der Schutzzweck, der mit dieser Bestimmung erreicht werden soll, ist unter anderem in der Vermeidung einer unnötigen bzw. unzulässigen Blendung des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers zu erblicken.

Sowohl der Berufungswerber als vor allem auch der einvernommene Zeuge M haben diesbezüglich jedoch übereinstimmend angegeben, daß die zuvor in § 99 Abs 4 lit d KFG genannten Umstände nicht vorlagen, der Berufungswerber daher eine Verwaltungsübertretung der zitierten Bestimmung nicht zu verantworten hat. Gleichzeitig haben aber auch der Berufungswerber und der Zeuge M durchaus nachvollziehbar angegeben, daß vom Berufungswerber P wiederholt, jedoch mit deutlichen Unterbrechungen, die Lichthupe betätigt wurde. Gemäß § 100 KFG dürfen als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen mit der in § 22 Abs 2 leg cit angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmung des § 99 Abs 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es ergibt sich somit aus den vorigen Ausführungen, daß der Berufungswerber die ihm unter Punkt 2) angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Hinsichtlich einer allenfalls anzunehmenden und dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens Rechnung tragenden Verwaltungsübertretung gemäß § 100 KFG wurde einerseits - wie aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde zu ersehen ist - keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Andererseits ist darauf hinzuweisen, daß "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ausschließlich der Vorhalt und die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens des Berufungswerbers entgegen der Bestimmung des § 99 Abs 4 lit d KFG war, zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat die Berufungsbehörde jedoch nicht berechtigt ist (VwGH 15.3.1979, 3055/78 u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fernlicht Lichthupe Blinkzeichen Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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