Norm: KFG 1967 §63 Abs2 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
Rechtssatz:
Wenn der Versicherer den Anspruch ablehnt, aber auf ein Ersuchen um Überprüfung der Stellungnahme ergänzende Erhebungen durchführt, welche zu dem Ergebnis führen, daß der Versicherer nunmehr seine Leistungspflicht zugibt, so bewirk... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs2 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
Rechtssatz:
Das Einbringen der Schadenersatzklage des Geschädigten gegen den Versicherer hebt in der Regel die durch das Aufforderungsschreiben eingetretene Hemmung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs nicht auf.
Ents... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs2 KFG 1967 §63 Abs4 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
Rechtssatz:
Die Verjährung wird auch durch ein Forderu... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs2 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
Rechtssatz:
Zur Verjährungseinrede des Versicherers hinsichtlich Aufwertungsansprüchen bezüglich Renten nach § 1327 ABGB. Zur Verjährungseinrede des Versicherers hinsichtlich Aufwertungsansprüchen bezüglich Renten nach Paragraph 1327, ABGB. ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs2 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
Rechtssatz:
Im § 63 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um eine Fortlaufshemmung der Verjährung (2 Ob 134/74, 2 Ob 31/75). Im Paragraph 63, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um eine Fortlaufshemmung der Verjährung (2 Ob 134/74, 2 Ob 31/75).
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Norm: KFG 1967 §63 Abs2 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
Rechtssatz:
Von einem "Schadenersatzanspruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat; andernfalls handelt es sich nur um eine Anzeige des "S... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §63 Abs2 KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987
Rechtssatz:
Die im § 63 Abs 2 KFG normierten Verjährungsbestimmungen kommen nur im Falle von Ansprüchen geschädigter Dritter gegen den Versicherer zum Tragen. Die im Paragraph 63, Absatz 2, KFG normierten Verjährungsbestimmungen kommen nur im... mehr lesen...