RS OGH 2007/6/28 2Ob134/74, 8Ob6/76, 8Ob243/79, 2Ob196/82, 2Ob65/83, 8Ob87/83, 2Ob27/84, 8Ob72/84, 7

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Veröffentlicht am 12.09.1974
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Norm

KFG 1967 §63 Abs2
  1. KFG 1967 § 63 gültig von 01.08.1987 bis 01.08.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 296/1987

Rechtssatz

Von einem "Schadenersatzanspruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat; andernfalls handelt es sich nur um eine Anzeige des "Schadensereignisses" (vgl § 63 Abs 4 leg cit).Von einem "Schadenersatzanspruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat; andernfalls handelt es sich nur um eine Anzeige des "Schadensereignisses" vergleiche Paragraph 63, Absatz 4, leg cit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065899

Dokumentnummer

JJR_19740912_OGH0002_0020OB00134_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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