Norm
KFG 1967 §63 Abs2Rechtssatz
Die im § 63 Abs 2 KFG normierten Verjährungsbestimmungen kommen nur im Falle von Ansprüchen geschädigter Dritter gegen den Versicherer zum Tragen.Die im Paragraph 63, Absatz 2, KFG normierten Verjährungsbestimmungen kommen nur im Falle von Ansprüchen geschädigter Dritter gegen den Versicherer zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065910Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009