1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da festgestellt worden sei, dass es beim Beschleunigungsvorgang durch im Fahrzeug verbaute Einrichtungen (gesteuert) zu übermäßiger Lärmentwicklung (explosions... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs3 KFG 1967 §102 Abs3c Z1 KFG 1967 §134 Abs3 KFG 1967 § 102 heute KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026 KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juli 2024 wurden dem Revisionswerber zwei näher konkretisierte Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm § 102 Abs. 3c KFG angelastet, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 3 KFG zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juli 2024 wurden dem Revisionswerber zwei näher konkretisierte Übertretungen des Para... mehr lesen...