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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs3Rechtssatz
Für die Verwirklichung der verletzten Verwaltungsvorschrift des § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm § 102 Abs. 3c KFG 1967 ist es ohne Bedeutung, ob deren Übertretung durch (oder durch welche) "im Fahrzeug verbaute Einrichtungen" herbeigeführt wurde. Weder in § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG 1967 noch in § 102 Abs. 3c Z 1 KFG 1967 oder § 134 Abs. 3 KFG 1967 ist ein solches Tatbestandselement enthalten.Für die Verwirklichung der verletzten Verwaltungsvorschrift des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz 3 c, KFG 1967 ist es ohne Bedeutung, ob deren Übertretung durch (oder durch welche) "im Fahrzeug verbaute Einrichtungen" herbeigeführt wurde. Weder in Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG 1967 noch in Paragraph 102, Absatz 3 c, Ziffer eins, KFG 1967 oder Paragraph 134, Absatz 3, KFG 1967 ist ein solches Tatbestandselement enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020117.L01Im RIS seit
11.08.2026Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026