1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juli 2024 wurden dem Revisionswerber zwei näher konkretisierte Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm § 102 Abs. 3c KFG angelastet, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 3 KFG zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juli 2024 wurden dem Revisionswerber zwei näher konkretisierte Übertretungen des Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz in Verbindung mit , Paragraph 102, Absatz 3 c, KFG angelastet, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz 3, KFG zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN), wobei die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind (vgl. VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt demnach ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN), wobei die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen sind vergleiche , VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN). 8
Diesem Erfordernis wird die Revision jedoch nicht gerecht, weil sich die Revisionsgründe bezogen auf das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen inhaltlich bloß als Verweis auf dieses darstellen (vgl. zur Unzulässigkeit eines solchen Verweises VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155; 17.1.2024, Ra 2023/02/0228, jeweils mwN).Diesem Erfordernis wird die Revision jedoch nicht gerecht, weil sich die Revisionsgründe bezogen auf das in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen inhaltlich bloß als Verweis auf dieses darstellen vergleiche , zur Unzulässigkeit eines solchen Verweises VwGH 27.7.2022, Ra 2020/06/0154 bis 0155; 17.1.2024, Ra 2023/02/0228, jeweils mwN).
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2025