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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da festgestellt worden sei, dass es beim Beschleunigungsvorgang durch im Fahrzeug verbaute Einrichtungen (gesteuert) zu übermäßiger Lärmentwicklung (explosionsartige Geräusche) durch Fehlzündungen gekommen sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm § 102 Abs. 3c KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 3 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde. Zudem wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. März 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe sich zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da festgestellt worden sei, dass es beim Beschleunigungsvorgang durch im Fahrzeug verbaute Einrichtungen (gesteuert) zu übermäßiger Lärmentwicklung (explosionsartige Geräusche) durch Fehlzündungen gekommen sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz in Verbindung mit , Paragraph 102, Absatz 3 c, KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz 3, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde. Zudem wurde er gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages verpflichtet.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der dagegen erhobene Beschwerde insoweit statt, als es die Geldstrafe auf € 300,-- herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
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In seinen Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - aus, dass der Revisionswerber das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe, indem er sich zu dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt und an dem dort genannten Ort als Lenker des nach dem behördlichen Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten habe, weil es bei einem von ihm durchgeführten und nicht situativ bedingten Beschleunigungsvorgang zur übermäßigen Lärmentwicklung in Form von explosionsartigen Geräuschen gekommen sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst damit, ihm sei im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde zur Last gelegt worden, in seinem Fahrzeug wären Einrichtungen verbaut, aufgrund derer es (gesteuert) zu übermäßiger Lärmentwicklung gekommen sei. Im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts sei von angeblich verbauten Einrichtungen jedoch überhaupt keine Rede, sodass das Verwaltungsgericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe. Das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts müsse sämtliche Tatbestandselemente des Straferkenntnisses aufgreifen und berücksichtigen.
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Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass es für die Verwirklichung der vorliegend durch den Revisionswerber verletzten Verwaltungsvorschrift ohne Bedeutung ist, ob deren Übertretung durch (oder durch welche) „im Fahrzeug verbaute Einrichtungen“ herbeigeführt wurde. Weder in § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG noch in § 102 Abs. 3c Z 1 KFG oder § 134 Abs. 3 KFG ist ein solches Tatbestandselement enthalten. Dass es sich hierbei um einen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt handeln würde, wird in der Revision auch nicht aufgezeigt. Ebenso wenig wird dargelegt, dass es sich dabei um einen Umstand handeln würde, der den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern würde (vgl. dazu etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/02/0234, mwN).Dabei übersieht der Revisionswerber jedoch, dass es für die Verwirklichung der vorliegend durch den Revisionswerber verletzten Verwaltungsvorschrift ohne Bedeutung ist, ob deren Übertretung durch (oder durch welche) „im Fahrzeug verbaute Einrichtungen“ herbeigeführt wurde. Weder in Paragraph 102, Absatz 3, vierter Satz KFG noch in Paragraph 102, Absatz 3 c, Ziffer eins, KFG oder Paragraph 134, Absatz 3, KFG ist ein solches Tatbestandselement enthalten. Dass es sich hierbei um einen für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt handeln würde, wird in der Revision auch nicht aufgezeigt. Ebenso wenig wird dargelegt, dass es sich dabei um einen Umstand handeln würde, der den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern würde vergleiche , dazu etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/02/0234, mwN).
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Insofern der Revisionswerber mit diesem Zulässigkeitsvorbringen einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG behauptet, wird in der Revision nicht aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses dazu geeignet ist, den Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen oder ihn in seinen Verteidigungsrechten zu beschränken (vgl. zu den dahingehenden Anforderungen etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0171, mwN).Insofern der Revisionswerber mit diesem Zulässigkeitsvorbringen einen Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG behauptet, wird in der Revision nicht aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses dazu geeignet ist, den Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen oder ihn in seinen Verteidigungsrechten zu beschränken vergleiche , zu den dahingehenden Anforderungen etwa VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0171, mwN). 10
Soweit der Revisionswerber schließlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0233, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, wird in der Revision - in welcher lediglich (nicht relevante) Teilaspekte aus den Entscheidungsgründen aufgegriffen sowie Zeugenaussagen nur auszugsweise und einseitig zitiert werden - nicht aufgezeigt. Entgegen dem Revisionsvorbringen leitet das Verwaltungsgericht etwa nicht aus einem „szenetypischen“ Tatort oder einer „szenetypischen“ Tatzeit die Strafbarkeit des Verhaltens des Revisionswerbers ab, sondern aus den als glaubwürdig gewerteten Aussagen der vernommenen Polizeibeamten. Den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen wird in der Revision nicht substanziell entgegengetreten.Soweit der Revisionswerber schließlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0233, mwN). Dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung von diesen Grundsätzen abgewichen wäre, wird in der Revision - in welcher lediglich (nicht relevante) Teilaspekte aus den Entscheidungsgründen aufgegriffen sowie Zeugenaussagen nur auszugsweise und einseitig zitiert werden - nicht aufgezeigt. Entgegen dem Revisionsvorbringen leitet das Verwaltungsgericht etwa nicht aus einem „szenetypischen“ Tatort oder einer „szenetypischen“ Tatzeit die Strafbarkeit des Verhaltens des Revisionswerbers ab, sondern aus den als glaubwürdig gewerteten Aussagen der vernommenen Polizeibeamten. Den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen wird in der Revision nicht substanziell entgegengetreten.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026