Entscheidungen zu § 102 Abs. 5 KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 91-93 von 93

RS Vwgh 1987/4/29 86/03/0003

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs5 lita;KFG 1967 §102 Abs5 litb;StVO 1960 §1;
Rechtssatz: Auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - darunter fällt auch ein Parkplatz (Hinweis E 8.4.1987, 85/03/0173) - ist beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Führerschein und der Zulassungsschein mitzuführen. Schlagworte Straße mit öffentlichem Verkehr ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.04.1987

TE Vwgh Erkenntnis 1982/6/30 82/03/0026

Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Innsbruck erstattete am 22. Mai 1980 die Anzeige, das Wachzimmer Hötting sei um 20,00 Uhr verständigt worden, der Beschwerdeführer habe kurz vorher in Innsbruck im Cafe X in Mariahilferpark 3 mit drei Burschen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt. In der Folge habe der Beschwerdeführer seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gestartet und sei über die Fahrbahn der Höttingerau direkt auf die Eingangstüre des Lokals zu- und weiter über den Ge... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.06.1982

RS Vwgh 1982/6/30 82/03/0026

Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs5 litaKFG 1967 §102 Abs5 litb
Rechtssatz: Einem Fahrzeuglenker, der Führerschein und Zulassungsschein im Fahrzeug zurücklässt und sich von diesem entfernt, kann, wenn er sodann an einem anderen Ort perlustriert wird, nur dann ein strafbares Verhalten nach § 102 Abs 5 lit a bzw § 102 Abs 5 lit b KFG angelastet werden, wenn er - ungeachtet des tatsächlichen Mitf... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.06.1982

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