Norm: KHSchOrgG §1 Abs2 lita
Rechtssatz: Die den Kunsthochschulen durch § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG eingeräumte Teilrechtsfähigkeit muss sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Vertragspflichten beziehen, um nicht deren Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Teilrechtsfähig... mehr lesen...
Norm: KHSchOrgG §1 Abs2 litaKUOG §3 Abs1 Z1KUOG §3 Abs5
Rechtssatz: Die den Kunsthochschulen eingeräumte Teilrechtsfähigkeit bezieht sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Pflichten aus solchen Verträgen (insoweit gleiche Rechtslage in § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 5 KUOG). Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: KHSchOrgG §1 Abs2 litaKHSchOrgG §6 lita
Rechtssatz: Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. ... mehr lesen...