Norm
KHSchOrgG §1 Abs2 litaRechtssatz
Die den Kunsthochschulen durch § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG eingeräumte Teilrechtsfähigkeit muss sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Vertragspflichten beziehen, um nicht deren Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit von Genehmigungen sowie allenfalls notwendigen ergänzenden Rechtsgeschäften des Bundes abhängig zu machen und damit weitgehend zu entwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114459Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00245_00M0000_003