RS OGH 2000/11/28 1Ob245/00m

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

KHSchOrgG §1 Abs2 lita

Rechtssatz

Die den Kunsthochschulen durch § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG eingeräumte Teilrechtsfähigkeit muss sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Vertragspflichten beziehen, um nicht deren Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit von Genehmigungen sowie allenfalls notwendigen ergänzenden Rechtsgeschäften des Bundes abhängig zu machen und damit weitgehend zu entwerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114459

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00245_00M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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