Norm
KHSchOrgG §1 Abs2 litaRechtssatz
Die den Kunsthochschulen eingeräumte Teilrechtsfähigkeit bezieht sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Pflichten aus solchen Verträgen (insoweit gleiche Rechtslage in § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 5 KUOG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114457Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00245_00M0000_001