RS OGH 2000/11/28 1Ob245/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

KHSchOrgG §1 Abs2 lita
KHSchOrgG §6 lita

Rechtssatz

Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114458

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00245_00M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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