Gründe: Der am 18.März 1949 geborene Georg S*** wurde des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in den Jahren 1977 bis 1984 in Eisenstadt als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er es unterließ, vollständige Umsatz-, Alkoholabgabe-, Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Vermögenssteuererk... mehr lesen...
Norm: FinStrG §4 Abs1FinStrG §4 Abs2
Rechtssatz: § 4 Abs 1 und 2 FinStrG stellt nur auf die Änderung finanzstrafrechtlicher Vorschriften ab und kommt daher bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung nicht zum Tragen. Entscheidungstexte 12 Os 13/90 Entscheidungstext OGH 28.06.1990 12 Os 13/90 13 Os 20/20w ... mehr lesen...