Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §21 Abs4StGB §31StPO §281 Abs1 Z11StPO §345 Abs1 Z13
Rechtssatz: Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der § 31 StGB; § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG stellt eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung entscheidender Tatsachen dar und kann daher mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO angefochten werden. (Aus der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 11 StPO durch das StRÄG 1987 abgeleitete... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §21 Abs4
Rechtssatz: Diese klare gesetzliche Regelung schließt im Verhältnis von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art auch eine angemessene Rücksichtnahme bei der Strafbemessung aus, wie sie die Rechtsprechung aus Billigkeitserwägungen in jenen Fällen zuläßt, in welchen zwar eine formelle Bedachtnahme nicht möglich ist, weil die nunmehr abzuurteilenden Taten teils vor, teils nach dem früheren Urteil... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Jänner 1950 geborene Transportunternehmer Klaus Dieter B, der am 2.März 1945 geborene Kraftfahrer Gunther Hinrich A, der am 24.Jänner 1949 geborene Transportunternehmer Bernhard Gerhard C, der am 8.Juli 1949 geborene Kraftfahrer Helmut D und der am 12.April 1948 geborene Kraftfahrer Josef E der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und b, 11 FinStrG. und des vorsätzliche... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27.Jänner 1950 geborene Transportunternehmer Klaus Dieter A, der am 2.März 1945 geborene Kraftfahrer Gunther Hinrich E, der am 24.Jänner 1949 geborene Transportunternehmer Bernhard Gerhard B, der am 8.Juli 1949 geborene Kraftfahrer Helmut C und der am 12.April 1948 geborene Kraftfahrer Josef D der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b, 11 FinStrG. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 25.Juni 1926 geborene Metallarbeiter Ludwig A und der am 7.September 1939 geborene Vertreter Otto B des Finanzvergehens des (gewerbsmäßigen) Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG., teilweise in Form einer Tatbeteiligung nach dem § 11 zweite Alternative FinStrG., schuldig erkannt. Während die beiden Angeklagten die Schuldsprüche nicht bekämpfen, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Otto B betreffenden Teil d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. März 1948 geborene, nunmehrige kfm. Angestellte Josef A des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 2 lit. a und 13 FinStrG. schuldig erkannt und gemäß dem § 33 Abs. 5 FinStrG. unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 70.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach de... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §21 Abs3FinStrG nF §21 Abs4
Rechtssatz: Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art geltenden Kumulierungsgrundsatzes kann auf frühere Abstrafungen nur Bedacht genommen werden, wenn die frühere Strafe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden ist. Entscheidungstexte 9 Os 186/76 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 9... mehr lesen...
Norm: FinStrG §21 Abs3FinStrG §21 Abs4StPO §264 Ac
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des § 265 StPO gilt § 216 FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Gel... mehr lesen...