RS OGH 1995/8/8 14Os108/95 (14Os109/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1995
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Norm

FinStrG §21 Abs3
FinStrG §21 Abs4

Rechtssatz

Diese klare gesetzliche Regelung schließt im Verhältnis von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art auch eine angemessene Rücksichtnahme bei der Strafbemessung aus, wie sie die Rechtsprechung aus Billigkeitserwägungen in jenen Fällen zuläßt, in welchen zwar eine formelle Bedachtnahme nicht möglich ist, weil die nunmehr abzuurteilenden Taten teils vor, teils nach dem früheren Urteil begangen wurden, die Nachtaten aber relativ unbedeutend sind.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 108/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 108/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085979

Dokumentnummer

JJR_19950808_OGH0002_0140OS00108_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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