RS OGH 1976/12/9 12Os194/69, 12Os226/71, 12Os157/74, 9Os137/76

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Veröffentlicht am 19.11.1969
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des § 265 StPO gilt § 216 FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Geldstrafe verhängt, ist diese ohne Bezug auf das frühere Urteil auszusprechen; eine Geldstrafe ist unabhängig von der früheren Strafe zu verhängen.Die Bestimmung des Paragraph 216, FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des Paragraph 265, StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des Paragraph 265, StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 265, StPO gilt Paragraph 216, FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Geldstrafe verhängt, ist diese ohne Bezug auf das frühere Urteil auszusprechen; eine Geldstrafe ist unabhängig von der früheren Strafe zu verhängen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 194/69
    Entscheidungstext OGH 19.11.1969 12 Os 194/69
    Veröff: EvBl 1970/189 S 303 = SSt 40/56 = RZ 1970,60
  • 12 Os 226/71
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 12 Os 226/71
    Veröff: RZ 1972,149 = SSt 43/6
  • 12 Os 157/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1975 12 Os 157/74
    Vgl; Beisatz: § 216 Abs 1 FinStrG beschränkt nur die Höhe der Freiheitsstrafe, nicht aber jene der Geldstrafe. (T1)
  • 9 Os 137/76
    Entscheidungstext OGH 09.12.1976 9 Os 137/76
    nur: Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. (T2) Beisatz: § 21 Abs 3 und 4 FinStrG verdrängt § 31 StGB. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086053

Dokumentnummer

JJR_19691119_OGH0002_0120OS00194_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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