Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 216 FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des § 265 StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des § 265 StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des § 265 StPO gilt § 216 FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Geldstrafe verhängt, ist diese ohne Bezug auf das frühere Urteil auszusprechen; eine Geldstrafe ist unabhängig von der früheren Strafe zu verhängen.Die Bestimmung des Paragraph 216, FinStrG ist eine Sonderbestimmung für das gerichtliche Verfahren wegen Finanzvergehen, die insoweit an die Stelle des Paragraph 265, StPO tritt und als lex specialis die Bestimmung des Paragraph 265, StPO verdrängt. Im Gegensatz zu der grundsätzlich auf jede Strafe anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 265, StPO gilt Paragraph 216, FinStrG lediglich für Freiheitsstrafen. Wird demnach eine Geldstrafe verhängt, ist diese ohne Bezug auf das frühere Urteil auszusprechen; eine Geldstrafe ist unabhängig von der früheren Strafe zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086053Dokumentnummer
JJR_19691119_OGH0002_0120OS00194_6900000_001