Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Kaufmann Johann A und der kaufmännische Angestellte Franz Nikolaus B, beide Staatsangehörige der BRD., im zweiten Rechtsgang (neuerlich) des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von Eingangsabgaben, teilweise als Mitschuldige, nach den §§ 35 Abs. 2, 38 lit. a, 11 und 14 FinStrG. (in der Fassung vor der FinStrG-Novelle 1975) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Ka... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15FinStrG aF §35 Abs4
Rechtssatz:
Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des § 15 FinStrG nF gegeben ist, ist eine eingeschränkte und insoweit (hier: bei gleicher Strafhöhe) für den Angeklagten günstiger als § 35 Abs 4 FinStrG aF. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe, die nur nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG nF gegeben ist, ist eine einge... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §3FinStrG nF §15FinStrG nF §20
Rechtssatz:
Wäre nach der neuen Rechtslage die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben, blieb aber nach Art VII § 3 Abs 2 FinStrGNov 1975 die des Gerichtes gewahrt, darf die (Ersatzstrafe) Freiheitsstrafe das in § 15 Abs 3 FinStrG nF (§ 20 Abs 2 FinStrG nF) bezeichnete Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen. Wäre nach der neuen Rechtslage die Zuständigkeit der Ver... mehr lesen...
Norm: FinStrGNov 1975 ArtVII §2FinStrG nF §15 FinStrG §38 Abs1 StGB §61 FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2016 bis 22.07.2019 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019 FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012 FinStrG Art. 1 § 38 gültig von 01.01.2011 bis ... mehr lesen...