Norm
FinStrGNov 1975 ArtVII §3Rechtssatz
Wäre nach der neuen Rechtslage die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben, blieb aber nach Art VII § 3 Abs 2 FinStrGNov 1975 die des Gerichtes gewahrt, darf die (Ersatzstrafe) Freiheitsstrafe das in § 15 Abs 3 FinStrG nF (§ 20 Abs 2 FinStrG nF) bezeichnete Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.Wäre nach der neuen Rechtslage die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde gegeben, blieb aber nach Artikel römisch sieben, Paragraph 3, Absatz 2, FinStrGNov 1975 die des Gerichtes gewahrt, darf die (Ersatzstrafe) Freiheitsstrafe das in Paragraph 15, Absatz 3, FinStrG nF (Paragraph 20, Absatz 2, FinStrG nF) bezeichnete Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0085951Dokumentnummer
JJR_19760803_OGH0002_0100OS00035_7600000_001