Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (I), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (II) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte (richtig:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (römisch eins), Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (römisch zwei) und Paragraph 33,... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Freispruch gemäß § 214 FinStrG enthält, wurde Mathias D***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Wien als Geschäftsführer der Mathias D***** GesmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1977 bis 1983 in der Ges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung" (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs1 FinStrG §31 FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975 FinStrG Art. 1 § 31 heute FinStrG Art. 1 § 31 gültig ab 20.07.2024 zul... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs1 FinStrG Art. 1 § 13 heute FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
Rechtssatz:
Nach der zum § 8 Abs 1 StG entwickelten, auch für § 14 Abs 1 FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer ... mehr lesen...