Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Dr. Heinrich W***** des "versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung" (richtig: des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung) nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm wird inhaltlich des Schuldspruchs angelastet, "als verdeckter Alleingesellschafter der Firmen A***** GesmbH sowie O***** GesmbH im Zeitraum M... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs1FinStrG §31
Rechtssatz: Beim Versuch ist die Straftat mit der letzten zur wirklichen Ausübung des Finanzvergehens führenden Handlung des Täters abgeschlossen, nach der letzten derartigen Handlung hat das strafbare Verhalten aufgehört. Entscheidungstexte 10 Os 39/74 Entscheidungstext OGH 08.07.1974 10 Os 39/74 Veröff: EvBl 1975/57 S 106 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs1
Rechtssatz: Nach der zum § 8 Abs 1 StG entwickelten, auch für § 14 Abs 1 FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer Versuch vor, wenn der Vorsatz des Täters aus seinem äußeren Verhalten zu schließen ist. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß der auf eine bestimmte Straftat gerichtete Vorsatz mit logischer Ausschließlichkeit (daß jede andere Deutung denkgesetzwidrig wäre) entnommen w... mehr lesen...