RS OGH 1974/7/8 10Os39/74, 13Os168/88, 15Os17/91, 15Os48/96 (15Os53/96), 13Os118/18d

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Veröffentlicht am 08.07.1974
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Norm

FinStrG §13 Abs1
FinStrG §31

Rechtssatz

Beim Versuch ist die Straftat mit der letzten zur wirklichen Ausübung des Finanzvergehens führenden Handlung des Täters abgeschlossen, nach der letzten derartigen Handlung hat das strafbare Verhalten aufgehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087276

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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