RS OGH 1973/3/9 11Os170/72

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Veröffentlicht am 09.03.1973
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Norm

FinStrG §13 Abs1
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Nach der zum § 8 Abs 1 StG entwickelten, auch für § 14 Abs 1 FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer Versuch vor, wenn der Vorsatz des Täters aus seinem äußeren Verhalten zu schließen ist. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß der auf eine bestimmte Straftat gerichtete Vorsatz mit logischer Ausschließlichkeit (daß jede andere Deutung denkgesetzwidrig wäre) entnommen werden kann; es bleibt vielmehr der freien Beweiswürdigkeit überlassen, außerhalb der unmittelbaren Tathandlung liegende Umstände zur Deutung des Täterwillens heranzuziehen.Nach der zum Paragraph 8, Absatz eins, StG entwickelten, auch für Paragraph 14, Absatz eins, FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer Versuch vor, wenn der Vorsatz des Täters aus seinem äußeren Verhalten zu schließen ist. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß der auf eine bestimmte Straftat gerichtete Vorsatz mit logischer Ausschließlichkeit (daß jede andere Deutung denkgesetzwidrig wäre) entnommen werden kann; es bleibt vielmehr der freien Beweiswürdigkeit überlassen, außerhalb der unmittelbaren Tathandlung liegende Umstände zur Deutung des Täterwillens heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 170/72
    Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087269

Dokumentnummer

JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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