Norm
FinStrG §13 Abs1Rechtssatz
Nach der zum § 8 Abs 1 StG entwickelten, auch für § 14 Abs 1 FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer Versuch vor, wenn der Vorsatz des Täters aus seinem äußeren Verhalten zu schließen ist. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß der auf eine bestimmte Straftat gerichtete Vorsatz mit logischer Ausschließlichkeit (daß jede andere Deutung denkgesetzwidrig wäre) entnommen werden kann; es bleibt vielmehr der freien Beweiswürdigkeit überlassen, außerhalb der unmittelbaren Tathandlung liegende Umstände zur Deutung des Täterwillens heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087269Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_016