Norm: DSt 1872 §12 Abs1 litbDSt 1872 §57DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung, demnach eine zu einem Zeitpunkt, als dem Rechtsanwalt seine finanziellen Verpflichtungen aus dem eingangs angeführten Erkenntnis bekannt waren, gesetzte Handlung kann jedenfalls nicht in analoger Anwendung der Bestimmung des § 410 StPO zu einer Neubemessung der über ihn rechtskräftig verhängten Geldbuße führen... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12 Abs1 litbDSt 1872 §57DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 410 a StPO ist ausschließlich auf das Tagessatzsystem im StGB abgestellt und kann demnach auch nicht im Wege der Analogie auf eine ziffernmäßig zu bestimmende Geldbuße angewendet werden. Die Bestimmung des Paragraph 410, a StPO ist ausschließlich auf das Tagessatzsystem im StGB abgestellt und kann demnach auch nicht im Wege der Analogie auf eine zif... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 allgDSt 1872 §26 Abs2DSt 1872 §27 Abs3DSt 1872 §59EGVG ArtII Abs6
Rechtssatz:
Der subsidiären Anwendung der AVG 1950 im Disziplinarverfahren steht die klare
Norm: des Art II Abs 6 lit c EGVG entgegen. Nur soweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Art II Abs 6 EGVG Anfang), darf das AVG 1950 herangezogen werden; das ist lediglich in Zuständigkeitsstritten und in Delegierungssachen der Fall (siehe §§ 26 Abs 2, 27 Ab... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 B-VG Art133 JN §1 CXVIDSt 1872 §59 B-VG Art. 89 heute B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013 B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Auch die Bestimmung des § 410 StPO ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht auf nachträgliche Strafmilderung steht jedoch ausschließlich dem Disziplinarrat zu (wie SSt 42/28). Auch die Bestimmung des Paragraph 410, StPO ist im Disziplinarverfahren sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht auf nachträgliche Strafmilderung steht jedoch ausschließlich dem Disziplinarrat zu (wie SSt 42/... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59 StPO §353 StPO § 353 heute StPO § 353 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 353 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Rechtssatz: Nur der rechtskräftig Verurteilte kann die... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59 StPO §357 Abs3 StPO §357 Abs4 StPO § 357 heute StPO § 357 gültig ab 01.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012 StPO § 357 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 StPO § 357 gülti... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59
Rechtssatz: Der Grundsatz "ne bis in idem" sowie die Auswirkungen der formellen und materiellen Rechtskraft sind auch im Disziplinarverfahren zu beachten. Entscheidungstexte Bkd 44/72 Entscheidungstext OGH 16.10.1972 Bkd 44/72 20 Ds 3/18y Entscheidungstext OGH 22.05.2018 20 Ds 3/18y Auch ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Ein Wiederaufnahmsantrag des suspendierten Rechtsanwalts ist an keine Frist gebunden. Ein neues Beweismittel kann auch dann zur
Begründung: eines Wiederaufnahmeantrages verwendet werden, wenn es dem Wiederaufnahmsbewerber schon bekannt war, als das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, lief.
Entscheidungstexte Bkd 10/66 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §53 Z3DSt 1872 §59
Rechtssatz:
1.) Das Recht, einen Wiederaufnahmsantrag im Disziplinarverfahren zu stellen, steht dem Anzeiger nicht zu. 2.) Gegen einen Beschluß, der einen Wiederaufnahmsantrag zurückweist, gibt es keine Beschwerde desjenigen, der sich durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein erachtet, da das Recht der Beschwerde für diese Person auf die Beschwerde gegen Ablassungsbesch... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59 StPO §353 StPO §360 StPO § 353 heute StPO § 353 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 353 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007 StPO § 360 heute ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmsantrag hat der Disziplinarrat so vorzugehen, wie ein erkennendes Gericht, wenn es den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 4 StPO vermeiden will. Es ist zu entscheiden, ob den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln auch die Eignung im Sinne des § 353 Z 2 StPO zukommt. Ist diese Frage zu bejahen, dann muß allerdings die Würdigung dieser Beweise und die Ent... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Keine Beschwerdelegitimation des in seinen Rechten Verletzten bzw Beeinträchtigten gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrages im Disziplinarverfahren.
Entscheidungstexte Ds 84/53 Entscheidungstext OGH 17.12.1953 Ds 84/53 Veröff: SSt XXIV/84 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Keine Berechtigung des Anzeigers zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens.
Entscheidungstexte Ds 49/25 Entscheidungstext OGH 26.11.1925 Ds 49/25 Veröff: SSt V/123 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59
Rechtssatz:
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Wenn wegen eines Tatbestandes, bezüglich dessen der Disziplinarrat bereits rechtskräftig erkannt hat, daß kein Grund zu einer disziplinären Behandlung eines Rechtsanwaltes vorliegt, von anderer Seite eine neue Anzeige eingebracht wird, ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfah... mehr lesen...