Norm
DSt 1872 allgRechtssatz
Der subsidiären Anwendung der AVG 1950 im Disziplinarverfahren steht die klare Norm des Art II Abs 6 lit c EGVG entgegen. Nur soweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Art II Abs 6 EGVG Anfang), darf das AVG 1950 herangezogen werden; das ist lediglich in Zuständigkeitsstritten und in Delegierungssachen der Fall (siehe §§ 26 Abs 2, 27 Abs 3 DSt). Im übrigen sind Verfahrenslücken in Analogie zur Strafprozeßordnung zu füllen.Der subsidiären Anwendung der AVG 1950 im Disziplinarverfahren steht die klare Norm des Artikel römisch zwei, Absatz 6, Litera c, EGVG entgegen. Nur soweit ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Artikel römisch zwei, Absatz 6, EGVG Anfang), darf das AVG 1950 herangezogen werden; das ist lediglich in Zuständigkeitsstritten und in Delegierungssachen der Fall (siehe Paragraphen 26, Absatz 2, 27, Absatz 3, DSt). Im übrigen sind Verfahrenslücken in Analogie zur Strafprozeßordnung zu füllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049462Dokumentnummer
JJR_19890116_OGH0002_000BDK00088_8800000_001