RS OGH 1987/11/9 Bkd1/87, 9Bkd1/96, Bkv8/05, Bkv8/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1987
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Norm

B-VG Art89
B-VG Art133
JN §1 CXVI
DSt 1872 §59

Rechtssatz

Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist kein Gericht, sondern eine unter Art 133 Z 4 B-VG fallende Verwaltungsbehörde. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Selbstverwaltung im Bereich der Rechtsanwaltskammern.

VfGH vom 14.12.1957, B 127/57; Veröff: JBl 1958,333

Entscheidungstexte

  • Bkd 1/87
    Entscheidungstext OGH 09.11.1987 Bkd 1/87
    nur: Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist kein Gericht, sondern eine unter Art 133 Z 4 B-VG fallende Verwaltungsbehörde. (T1); Beisatz: Deshalb keine Anfechtungsbefugnis gemäß Art 140 B-VG. (T2)
  • 9 Bkd 1/96
    Entscheidungstext OGH 09.12.1996 9 Bkd 1/96
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • Bkv 8/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 8/05
    Vgl; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist jedenfalls eine Kollegialbehörde „mit richterlichem Einschlag im Sinn Art 133 GZ 4 B-VG. Sie entscheidet auch in Verwaltungssachen als oberste oder letzte Instanz, und zwar auch dann, wenn sie zB über einen Delegierungsantrag als erste und letzte Instanz entscheidet (vgl VfSlg 4819, 4820, 6092). (T3)
  • Bkv 8/05
    Entscheidungstext OGH 16.03.2009 Bkv 8/05
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist als Gericht im Sinn des Art 234 Abs 3 EGV anzusehen. Da die Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission verpflichtet, eine entscheidungsrelevante Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045740

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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