Norm: DSt 1990 §47
Rechtssatz: Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß § 47 DSt nur dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu. Einem Anzeiger steht, wie sich aus der Regierungsvorlage zum DSt 1990 ergibt, diese Beschwerderecht nicht zu. Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß Paragraph 47, DSt nur dem Beschuldigten, dem Kamme... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §28 Abs3DSt 1990 §47 Z2
Rechtssatz:
Die Erklärung des Kammeranwalts, daß gegen die Einstellung des Verfahrens kein Einwand bestehe, nimmt ihm nicht die Rechtsmittelbefugnis nach § 28 Abs 3 und § 47 Z 2 DSt 1990. Die Erklärung des Kammeranwalts, daß gegen die Einstellung des Verfahrens kein Einwand bestehe, nimmt ihm nicht die Rechtsmittelbefugnis nach Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 47, Ziffer 2, DSt 1990.
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Norm: DSt 1990 §1 Abs1 ADSt 1990 §47 Z3
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Berufes als Parteienvertreter in einer mündlichen Verhandlung bei der Befragung eines Zeugen durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen die Grenzen sachlichen Vorbringens offenkundig überschreitet, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Bekundungen herabzusetzen, beeinträchtigt nicht nur Ehre und Ansehen des Standes... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §29 Abs2DSt 1990 §47
Rechtssatz:
Dem Anzeiger steht gegen den Rücklegungsbeschluß weder das Rechtsmittel der Vorstellung noch jenes der Beschwerde zu (Zurückweisung der als Vorstellung bezeichneten Beschwerde des Anzeigers).
Entscheidungstexte 7 Bkd 2/92 Entscheidungstext OGH 30.11.1992 7 Bkd 2/92 Europe... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §46DSt 1872 §47
Rechtssatz:
Dem Anzeiger steht (nach wie vor) keine Rechtsmittelbefugnis gegen Erkenntnisse des Disziplinarrates zu.
Entscheidungstexte 10 Bkd 1/91 Entscheidungstext OGH 28.10.1991 10 Bkd 1/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055840 Dokum... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §47
Rechtssatz: Seit dem Inkrafttreten des DSt 1990 steht demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint, eine Beschwerdelegitimation nicht mehr zu. Entscheidungstexte 12 Bkd 3/91 Entscheidungstext OGH 21.10.1991 12 Bkd 3/91 9 Bkd 1/93 Entscheidungstext OGH 04.10.1993 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §47
Rechtssatz:
Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des § 47 DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und seine Berufung (als unzulässig) zurückgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu. Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des Paragraph 47, DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit d... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 ArtV Z5DSt 1990 §47
Rechtssatz:
Mit dem Inkrafttreten des DSt 1990 am 01.01.1991 ist die vor dem gemäß § 53 DSt 1872 dem in seinen Rechten Verletzten zugestandene Beschwerdelegitimation entfallen. Seither sind selbst vor diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerden des Anzeigers als unzulässig geworden zurückzuweisen. Mit dem Inkrafttreten des DSt 1990 am 01.01.1991 ist die vor dem gemäß Paragraph 53, DSt 1872 dem in seinen R... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §47
Rechtssatz:
Auch die Vorschrift des § 281 Abs 3 StPO (Verletzung von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werden, wenn die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem A nachteiligen Einfluß üben konnte) ist analog im Disziplinarverfahren anzuwenden. Auch die Vorschrift des Paragraph 281, Absatz 3, StPO (Verletzung von Formvorschriften können zum Vorteil des A nicht geltend gemacht werd... mehr lesen...