RS OGH 1992/12/21 1Bkd2/91, 6Bkd1/06, 4Bkd1/08, 9Bkd5/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 A
DSt 1990 §47 Z3

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der in Ausübung seines Berufes als Parteienvertreter in einer mündlichen Verhandlung bei der Befragung eines Zeugen durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen die Grenzen sachlichen Vorbringens offenkundig überschreitet, um die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Beweiskraft seiner Bekundungen herabzusetzen, beeinträchtigt nicht nur Ehre und Ansehen des Standes, sondern verletzt auch die ihm obliegenden, im § 9 RAO umschriebenen Pflichten seines Berufes, die insoweit auch gegenüber sonst am Verfahren beteiligten Personen gelten.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 2/91
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 1 Bkd 2/91
  • 6 Bkd 1/06
    Entscheidungstext OGH 25.09.2006 6 Bkd 1/06
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Gebotes der sachlichen Ausdrucksweise in einem Schriftsatz ist nicht nur als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren (Idealkonkurrenz). (T1)
  • 4 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 08.09.2008 4 Bkd 1/08
    Vgl; Beisatz: Vom gebotenen respektvollen, neutralen und distanzierten Umgang eines Rechtsanwalts mit einem zu einer Verhandlung vor Gericht geladenen Zeugen kann keine Rede sein, wenn ein Rechtsanwalt den Zeugen vor dem Verhandlungssaal und in der Hauptverhandlung verspottend als „Zeuge Jehovas" und „schönsprechender Zeuge Jehovas" bezeichnet. (T2); Beisatz: Einen Zeugen, dem gegenüber sich der Rechtsanwalt gemäß § 8 RL-BA besonders korrekt zu verhalten hat, derart unsachlich nahezutreten, stellt eine schwere disziplinäre Verfehlung dar. (T3)
  • 9 Bkd 5/08
    Entscheidungstext OGH 11.05.2009 9 Bkd 5/08
    Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung eines wegen schweren Betruges Verurteilten als „Gauner" in einem insbesondere über die Verjährung des Betrugsschadens geführten gerichtlichen Gespräch erfüllt bei Würdigung der konkreten Umstände noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054944

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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