Norm
DSt 1990 §47Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des DSt 1990 steht demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint, eine Beschwerdelegitimation nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057248Im RIS seit
21.10.1991Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025