RS OGH 1993/10/4 9Bkd1/91, 9Bkd1/93

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Veröffentlicht am 13.05.1991
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Norm

DSt 1990 §47

Rechtssatz

Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des § 47 DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und seine Berufung (als unzulässig) zurückgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu.Der Anzeiger gehört nicht zum Personenkreis des Paragraph 47, DSt 1990; ihm steht daher auch gegen einen Beschluß des Disziplinarrates, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag und seine Berufung (als unzulässig) zurückgewiesen wurden, das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 1/91
    Entscheidungstext OGH 13.05.1991 9 Bkd 1/91
  • 9 Bkd 1/93
    Entscheidungstext OGH 04.10.1993 9 Bkd 1/93
    Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung einer Beschwerde und eines Wiedereinsetzungsantrages gegen ein freisprechendes Erkenntnis des Disziplinarrates durch die OBDK. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057243

Dokumentnummer

JJR_19910513_OGH0002_009BKD00001_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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