Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Ein Anwalt kann sich zwar nicht nur seinen Klienten, sondern auch Dritten gegenüber einer Berufspflichtenverletzung schuldig machen, aber nicht bei Verfolgung seiner eigenen Rechte. Eine Verletzung der aus dem Dienstvertrag des Anwalts mit seinen Angestellten stammenden Pflichten kann wohl eine Verletzung von Ehre oder Ansehen des Standes, niemals aber eine Berufspflichtenverletzung darstellen.
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Norm: DSt 1872 §2 C4
Rechtssatz:
1.) Wenn eine gewisse Flüchtigkeit bei Durchführung eines Substitutionsauftrages vorliegt, so muß dies für die disziplinäre Beurteilung der Angelegenheit nicht entscheidend sein. 2.) Es kann keine Berufspflichtenverletzung bilden, wenn ein Rechtsanwalt in einer zweifelhaften Situation den vorsichtigeren und skeptischeren Standpunkt vertritt (Klagsrückziehung).
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Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Es verstößt nicht gegen § 2 DSt 1872, wenn ein Rechtsanwalt als Vertreter der Firma A der Firma B ein Vergleichsangebot stellt, wonach der Rechtsanwalt der Firma B gegenüber der Firma A keinen Honoraranspruch haben soll (Befriedigung des Rechtsanwaltes der Firma B durch Firma B impliziert). Es verstößt nicht gegen Paragraph 2, DSt 1872, wenn ein Rechtsanwalt als Vertreter der Firma A der Firma B ein Ve... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 D
Rechtssatz:
Wenn der Rechtsanwalt mit der Zahlung in Form eines Treuhanderlages nicht einverstanden hievon sogleich zu verständigen. Die Nichtverständigung und Exekutionsführung bildet eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte Bkd 20/66 Entscheidungstext OGH 06.06.1966 Bkd 20/66 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 ADSt 1872 §2 D
Rechtssatz:
1.) Ebenso wie nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Rechtsausübung gegen die guten Sitten verstoßen kann (§ 1295 ABGB), kann auch unter Umständen eine Rechtsausübung durch einen Rechtsanwalt ein Standesdelikt beinhalten. 1.) Ebenso wie nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen eine Rechtsausübung gegen die guten Sitten verstoßen kann (Paragraph 1295, ABGB), kann auch unte... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 I
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt, der bewußt Unwahres bestätigt, verstößt gegen eine grundlegende Standespflicht.
Entscheidungstexte Bkd 67/65 Entscheidungstext OGH 23.05.1966 Bkd 67/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0056512 Dokumentnummer JJR_1966... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt, der über einen Freund hinterrücks Material sammelt und anderen Rechtsanwälten als Information für eine Strafanzeige zur Verfügung stellt, handelt standeswidrig.
Entscheidungstexte Bkd 21/66 Entscheidungstext OGH 23.05.1966 Bkd 21/66 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 B RAO §10 Abs1 RAO § 10 heute RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020 RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 F RAO §9 ZPO §86 Abs2 RAO § 9 heute RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024 RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020 RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4 RAO §10 Abs2 RAO § 10 heute RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020 RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 3... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4
Rechtssatz:
1.) Ein Rechtsanwalt begeht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ansehen und Ehre des Rechtsanwaltsstandes, wenn er seinen Klienten über die Tragweite des mit der Aufnahme eines Bankdarlehens verbundenen Obligos nicht genügend unterrichtet und dessen Verpflichtung gegenüber der Bank in einem Übereinkommen als "formell" bezeichnet, obwohl der Klient in Wirkl... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Sozietätsverhältnisse und ähnliche Vereinbarungen zwischen Anwälten, zB über die Benützung der Kanzleiräume, sind nicht als rein privatrechtliche Verträge anzusehen, sondern auch den standesrechtlichen Normen unterworfen, insbesondere den Pflichten der Kollegialität. Die leihweise Entnahme von Geldbeträgen aus der Handkasse für Klienten des Kanzleikollegen ohne dessen Wissen bildet eine schwere Berufspf... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 B
Rechtssatz:
Für den Tatbestand der Doppelvertretung kommt es nicht darauf an, daß die Klientin gestorben ist und der Zivilprozeß nicht gegen sie, sondern gegen deren Erbin geführt worden ist, denn auch die Erbin einer Gegenpartei bleibt immer die Gegenpartei für die nunmehr vertretene Partei.
Entscheidungstexte Bkd 83/65 Entscheidungstext OGH 21.03.19... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 G
Rechtssatz:
Kein Disziplinarvergehen, wenn der Beschuldigte den an sich berechtigten Vertagungsantrag mit einer unzutreffenden und verfehlten
Begründung: vorgebracht hat.
Entscheidungstexte Bkd 52/74 Entscheidungstext OGH 01.03.1966 Bkd 52/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 D
Rechtssatz:
Der Rechtsanwalt, der fahrlässig eine unrichtige Bestätigung formuliert, sie durch die Gegenseite unterfertigen läßt und damit einen, der gegebenen Rechtslage nicht entsprechenden Antrag auf Einstellung der Exekution bei Gericht überreicht, begeht eine Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
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Norm: DSt 1872 §2 C4RL-BA 1977 Pkt33 Abs2 litc
Rechtssatz:
Die Art, wie ein Rechtsanwalt die Verbindung mit einem Inkassobüro herstellt (Vertrag) und wie er sie aufrechterhält, vor allem wie er mit den Mitgliedern Kontakt aufnimmt (Informationserteilung der Inkassobüromitgliedern nur gegenüber dem Inkassobüro, kein persönlicher Kontakt mit den Klienten), kann ein Disziplinarvergehen begründen.
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Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
In der Ankündigung und Einbringung einer Privatanklage gegen einen Kollegen, der sich weigert, den Informanten zu nennen, kann ein Disziplinarvergehen nicht gelegen sein.
Entscheidungstexte Bkd 65/65 Entscheidungstext OGH 25.10.1965 Bkd 65/65 Veröff: AnwBl 1966,130 European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C2
Rechtssatz:
In Strafsachen, in denen der Rechtsanwalt selbst Partei ist, kann von dem Grundsatz der Wahrung des Berufsgeheimnisses eine Ausnahme gemacht und in Fällen unumgänglicher Notwendigkeit der Geheimnisbruch dem Rechtsanwalt nicht verwehrt werden.
Entscheidungstexte Bkd 65/65 Entscheidungstext OGH 25.10.1965 Bkd 65/65 Veröff: AnwBl 1966,... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz:
Die oberste Leitung und Führung eines eigenen Unternehmens (Bearbeitung von Rechtsfällen, Abgabe von Rechtsgutachten) kann trotz Eintragung als Prokurist nicht als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes angesehen werden, wohl aber die Befassung mit den einzelnen Geschäften, alle Tätigkeiten in unmittelbarem Kontakt mit den Kunden.
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Norm: DSt 1872 §2 H
Rechtssatz:
Die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes an unzulässigen Umgehungsgeschäften (Umgehung des Grundverkehrsgesetzes) bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte Bkd 47/65 Entscheidungstext OGH 27.09.1965 Bkd 47/65 Veröff: AnwBl 1967,32 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 A
Rechtssatz:
Von einer Verletzung der Standesehre kann nicht die Rede sein, wenn nicht einmal die Möglichkeit der Verbreitung des verletzenden Inhalts des Schreibens dem Absender zugerechnet werden kann.
Entscheidungstexte Bkd 41/65 Entscheidungstext OGH 06.09.1965 Bkd 41/65 Bkd 88/84 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1
Rechtssatz:
Wenn ein Rechtsanwalt - auch nur subjektiv - der Meinung ist, seine Kostenforderung sei berechtigt, dann kann ihm die Geltendmachung derselben disziplinär nicht angelastet werden.
Entscheidungstexte Bkd 24/65 Entscheidungstext OGH 12.07.1965 Bkd 24/65 Veröff: AnwBl 1967,11 Bkd 10/68 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 D
Rechtssatz:
Die Nichteinhaltung eines Versprechens gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Gegenpartei und die Weitergabe von deren Eigentumswohnung, ohne für die Einhaltung der zugesagten Rückerstattung der von dieser hiefür bezahlten Beträge durch die Mandantin Sorge zu tragen, bilden die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
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Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Der gegenüber einem Kollegen in der verantwortlichen Äußerung an die Standesbehörde erhobene Vorwurf eines "krankhaften Hasses" geht über den Rahmen einer erlaubten Kritik und Dartuung der Motive, die zur Anzeige gegen den Beschuldigten geführt haben mögen, hinaus. Es handelt sich daher bei dieser Schreibweise des Beschuldigten nicht um einen notwendigen Schritt seiner Verteidigung in der gegen ihn anhä... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Ein Rechtsanwalt darf in eigener Sache auch nicht eventualiter die Einwendung erheben, daß eine Vereinbarung, von der der Gegner behauptet, daß sie mit ihm abgeschlossen worden sei, nichtig ist.
Entscheidungstexte Bkd 11/65 Entscheidungstext OGH 12.04.1965 Bkd 11/65 Veröff: AnwBl 1966,103 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Es ist eines Rechtsanwaltes unwürdig, wenn er den Interessen seiner Partei mit einer Drohung zum Durchbruche verhelfen will. Ein Schreiben an den Gegenanwalt, das einen unstatthaften Einschüchterungsversuch im Interesse des Klienten darstellt, bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GDSt 1872 §12 StPO §236 StPO § 236 heute StPO § 236 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 StPO § 236 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 236 gültig von ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 FRL-BA 1977 Pkt19
Rechtssatz:
Wenn mit ausländischer Firma direkt verhandelt wird, so liegt darin noch keine "Umgehung" des Anwaltes deren inländischer Firma.
Entscheidungstexte Bkd 62/64 Entscheidungstext OGH 07.12.1964 Bkd 62/64 Veröff: AnwBl 1966,12 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 F
Rechtssatz:
Der Rechtsanwalt, der in öffentlicher Verhandlung einen Kollegen als Vertreter der Gegenpartei standeswidriger Handlungen beschuldigt, begeht das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte Bkd 10/63 Entscheidungstext OGH 09.11.1964 Bkd 10/63 Veröff: AnwBl 1966,66 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1
Rechtssatz:
Nicht jeder Kostennachlaß, der in voraus gewährt wird, ist unzulässig und daher standeswidrig. Die Gewährung eines Kostennachlasses ist ua dann ungerechtfertigt, wenn die
Gründe: hiefür dem Klienten verschwiegen werden, da hiedurch der Eindruck entstehen könnte, daß der Rechtsanwalt für seine anwaltliche Tätigkeit ohne zureichende
Gründe: Kostennachlässe gewährt und damit die Kollegen konkurrenziere.
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