Norm: B-VG Art90 Abs1MRK Art5 Abs4 IV4eMRK Art6 Abs1 II7StPO §182 Abs1
Rechtssatz: Weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 90 Abs 1 B-VG verpflichtet zur Durchführung einer (volksöffentlichen) öffentlichen Haftprüfungsverhandlung; dieses Publizitätserfordernis gilt lediglich für das Erkenntnisverfahren, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 182 Abs 1 StPO bestehen. Entscheidungstexte 14... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90 Abs1
Rechtssatz: Ein Gesetz darf Ausnahmen von den Prinzipien der Mündlichkeit und Volksöffentlichkeit vorsehen, nicht aber das Prinzip als solches abändern. Entscheidungstexte 4 Ob 236/97b Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b 3 Ob 208/97b Entscheidungstext OGH 12.11.1997 3 Ob 208/97b ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §185 Abs1B-VG Art90 Abs1MRK Art6 Abs1 II7
Rechtssatz: In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90 Abs1MRK Art6 Abs1 II7StPO §229StPO §281 Abs3
Rechtssatz: Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des § 229 StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglic... mehr lesen...
Norm: B-VG Art90 Abs1MRK Art6 Abs1 II7MRK Art10 Abs2 IV2gStPO §228 ff
Rechtssatz: Die grundsätzlich (Art 90 Abs 1 B-VG; Art 6 Abs 1 MRK; §§ 228 ff StPO) gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung soll ua durch ihre Kontrollfunktion und Präventivfunktion das Verantwortungsbewußtsein der Rechtspflegerorgane stärken und dient damit dem - auch gemäß Art 10 Abs 2 MRK zu gewährleistenden - Ansehen der Rechtsprechung. Entscheidun... mehr lesen...