Norm
B-VG Art90 Abs1Rechtssatz
Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des § 229 StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglichkeit, einem Zeugen könnten wegen seiner Aussage Repressalien drohen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 229 StPO zu rechtfertigen.Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Artikel 90, Absatz eins, B-VG und des Artikel 6, Absatz eins, MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 229, StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglichkeit, einem Zeugen könnten wegen seiner Aussage Repressalien drohen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit weder nach Absatz eins, noch nach Absatz 2, des Paragraph 229, StPO zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053667Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021