RS OGH 2003/8/5 4Ob236/97b, 7Ob141/03s

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Rechtssatz

In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK.In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (Paragraph 185, Absatz eins, AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Artikel 6, MRK.

Entscheidungstexte

  • RS0108271">4 Ob 236/97b
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 236/97b
  • RS0108271">7 Ob 141/03s
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 141/03s
    Auch; nur: Dass das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108271

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00236_97B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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