Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerden von 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, 3. xxx, xxx, xxx sowie 4. xxx, vertreten durch xxx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx zum Antrag gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz - IFG vom 09.10.2025, nachfolgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerden von 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, 3. xxx,... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des 1. xxx, xxx, xxx, und 2. xxx, xxx, xxx, 3. xxx, xxx, xxx und 4. xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2025, Zahl: xxx, mit welchem I. festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern das Recht auf Zugang zur Information in der begehrten Form zu Absatz 1 der Anfrage vom 11.09.2025 zu allen Unterlagen, Verträge zu Eigentum Bauland KG xxx... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, vom 05.03.2026, mit welcher die Verletzung der Entscheidungspflicht des xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zum Antrag vom 29.10.2025 gemäß § 11 IFG geltend gemacht wird, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, vom 05.03.2026, mit welcher die Verletzung der E... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Säumnisbeschwerde des 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, mit welcher die Erlassung eines Bescheides zum Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG vom 13.10.2025 von der Kärntner Landesregierung eingefordert wird, folgenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Säumnisbeschwerde des 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, mit welcher die Erlassung eines ... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.01.2026, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag vom 27.11.2025 auf Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeausgaben der Jahre 2010 bis 2024 gemäß 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG teilweise stattgegeben wurde, gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfo... mehr lesen...