Entscheidungsdatum
03.03.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.01.2026, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag vom 27.11.2025 auf Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeausgaben der Jahre 2010 bis 2024 gemäß 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG teilweise stattgegeben wurde, gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgendenDas Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.01.2026, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag vom 27.11.2025 auf Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeausgaben der Jahre 2010 bis 2024 gemäß 11 Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG teilweise stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgenden
B E S C H L U S S
I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 24.04.2025 unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz und nunmehr ergänzend mit Schriftsatz vom 17.10.2025 hat der xxx (folgend: Beschwerdeführer), letzterer ausdrücklich gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG, die vollständige Offenlegung sämtlicher Ausgaben der Stadtgemeinde xxx für
1.) externe juristische Beratung und rechtsanwaltliche Vertretung sowie
2.) Werbung und Werbeartikel
im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2024 begehrt, dies gegliedert nach Jahr, Zweck, Empfänger, Höhe und Beauftragungsgrundlage.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (folgend: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b IFG mit, dass die Offenlegung der Rechnungen unter Nennung der Rechtsanwaltskanzlei abgelehnt wird. Stattdessen wurden anonymisierte „Datenblätter“ an den Beschwerdeführer übermittelt. Betreffend Werbeaufwendungen wurde lediglich auf ein Schreiben vom 03.06.2025, ebenfalls von der belangten Behörde, verwiesen. In jenem Schreiben sei bereits darauf hingewiesen worden, dass nur für das Jahr 2024 die gewünschten Unterlagen übermittelt werden können und in den Jahren zuvor, zumal jene aufgrund der umfangreichen Ausarbeitung nicht übermittelt werden können. Aufgrund der Bagatellgrenze von € 5.000,-- nach der vor 2024 geltenden Rechtslage des Medientransparenzgesetzes seien an den Rechnungshof nur Leermeldungen abgegeben worden.Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (folgend: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und b IFG mit, dass die Offenlegung der Rechnungen unter Nennung der Rechtsanwaltskanzlei abgelehnt wird. Stattdessen wurden anonymisierte „Datenblätter“ an den Beschwerdeführer übermittelt. Betreffend Werbeaufwendungen wurde lediglich auf ein Schreiben vom 03.06.2025, ebenfalls von der belangten Behörde, verwiesen. In jenem Schreiben sei bereits darauf hingewiesen worden, dass nur für das Jahr 2024 die gewünschten Unterlagen übermittelt werden können und in den Jahren zuvor, zumal jene aufgrund der umfangreichen Ausarbeitung nicht übermittelt werden können. Aufgrund der Bagatellgrenze von € 5.000,-- nach der vor 2024 geltenden Rechtslage des Medientransparenzgesetzes seien an den Rechnungshof nur Leermeldungen abgegeben worden.
Aufgrund der Tatsache, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die von ihm geforderten Informationen nicht in begehrter Form übermittelt worden seien, wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2025 die belangte Behörde aufgefordert in dort näher beschriebener Form einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu erlassen.Aufgrund der Tatsache, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die von ihm geforderten Informationen nicht in begehrter Form übermittelt worden seien, wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2025 die belangte Behörde aufgefordert in dort näher beschriebener Form einen Bescheid gemäß Paragraph 11, IFG zu erlassen.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2026 wurde dem Antrag vom 27.11.2025 auf Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeaufgaben für die Jahre 2010 bis 2024 (nur) teilweise stattgegeben. Im Hinblick auf die teilweise Stattgabe der Rechtsanwaltskosten führt die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Offenlegung der Rechtsanwaltskosten nur deswegen teilweise nachgekommen werden könne, zumal der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG zur Anwendung gelange und somit nur Unterlagen in geschwärzter Form gemäß § 6 Abs. 2 IFG übermittelt werden können. Dies bezieht sich lediglich auf den Zeitraum 2014 bis 2024. Die darüber hinausgehenden Kontenblätter für die Jahre 2010 bis 2013 seien nicht erstellt worden. Dies vor dem Hintergrund des § 51 des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes, wonach Belege, Buchungsjournale und Kontoauszüge für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gesichert aufzubewahren seien. Diesbezüglich seien nunmehr Unterlagen in geschwärzter Form an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Es seien Belegnummer, Buchungsdatum, Fälligkeit, Text und zB Art der Leistung (Vergabeverfahren, Gesamtsanierung, Stromlieferungsvertrag, etc.) ohne personenbezogene Inhalte sowie die Rechnungsbeträge und Zahlungsbeträge für die Jahre 2014 bis 2024 auf den übermittelten Kontenblättern angeführt.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2026 wurde dem Antrag vom 27.11.2025 auf Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeaufgaben für die Jahre 2010 bis 2024 (nur) teilweise stattgegeben. Im Hinblick auf die teilweise Stattgabe der Rechtsanwaltskosten führt die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Offenlegung der Rechtsanwaltskosten nur deswegen teilweise nachgekommen werden könne, zumal der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG zur Anwendung gelange und somit nur Unterlagen in geschwärzter Form gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IFG übermittelt werden können. Dies bezieht sich lediglich auf den Zeitraum 2014 bis 2024. Die darüber hinausgehenden Kontenblätter für die Jahre 2010 bis 2013 seien nicht erstellt worden. Dies vor dem Hintergrund des Paragraph 51, des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes, wonach Belege, Buchungsjournale und Kontoauszüge für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gesichert aufzubewahren seien. Diesbezüglich seien nunmehr Unterlagen in geschwärzter Form an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Es seien Belegnummer, Buchungsdatum, Fälligkeit, Text und zB Art der Leistung (Vergabeverfahren, Gesamtsanierung, Stromlieferungsvertrag, etc.) ohne personenbezogene Inhalte sowie die Rechnungsbeträge und Zahlungsbeträge für die Jahre 2014 bis 2024 auf den übermittelten Kontenblättern angeführt.
Im Hinblick auf die geforderten Gemeinderats- und Stadtratsbeschlüsse und die Begründung für die externe Beauftragung führt die belangte Behörde aus, dass jene Informationen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würden, zumal jene Informationen nirgendwo gesammelt sind und der Einsatz von Personal- und Sachmittel in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn aus dem beantragten Informationszugang bestehe.
Im Hinblick auf die Offenlegung der Werbekosten führt die belangte Behörde aus, dass die Übermittlung der Informationen für den Zeitraum 2010 bis 2023 mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwand verbunden und daher nicht möglich sei, zumal vor 2024 und dem Wegfall der Bagatellgrenze von € 5.000,-- an den Rechnungshof im Zusammenhang mit dem Medientransparenzgesetz die Stadtgemeinde xxx lediglich Lehrmeldungen abgegeben hat. Die diesbezüglichen gesonderten Listen der Werbeausgaben für die Zeiträume 2010 bis 2023 würden einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand darstellen und seien nicht möglich. Für das Jahr 2024 seien die diesbezüglichen Datenblätter des ersten und zweiten Halbjahres dem Beschwerdeführer bereits übermittelt worden. Darüber hinausgehend war dem gestellten Informationsbegehren nicht stattzugeben.
Mit E-Mail vom 27.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde der belangten Behörde und führt in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde nur teilweise erfolgte Übermittlung bzw. Bekanntgabe von Informationen der belangten Behörde ungerechtfertigt sei. So sei der Bescheid zu unbestimmt und liege ein Spruchmangel vor, die Anonymisierung der Kanzleinamen sei zu Unrecht erfolgt und habe keine gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG geforderte Prüfung, jeweils bezogen auf die Einzelfälle, stattgefunden. Weiters sei auch der von der belangten Behörde behauptete unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die nicht gewährten Informationen unplausibel und unsubstantiiert dargestellt. Gegenständlich sei auch kein Missbrauch seitens des Beschwerdeführers gegeben. Es werde beantragt, der Beschwerde dahingehend stattzugeben, als der gegenständliche Bescheid abgeändert werde und der Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren sei.Mit E-Mail vom 27.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde der belangten Behörde und führt in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde nur teilweise erfolgte Übermittlung bzw. Bekanntgabe von Informationen der belangten Behörde ungerechtfertigt sei. So sei der Bescheid zu unbestimmt und liege ein Spruchmangel vor, die Anonymisierung der Kanzleinamen sei zu Unrecht erfolgt und habe keine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG geforderte Prüfung, jeweils bezogen auf die Einzelfälle, stattgefunden. Weiters sei auch der von der belangten Behörde behauptete unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die nicht gewährten Informationen unplausibel und unsubstantiiert dargestellt. Gegenständlich sei auch kein Missbrauch seitens des Beschwerdeführers gegeben. Es werde beantragt, der Beschwerde dahingehend stattzugeben, als der gegenständliche Bescheid abgeändert werde und der Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren sei.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 legte die belangte Behörde die obige Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 12.01.2026, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde, das heißt, der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, über den Antrag des xxx vom 27.11.2025 entschieden.
Inhalt des genannten Antrages vom 27.11.2025 sowie der Entscheidung der belangten Behörde waren Daten im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten für die Jahre 2010 bis 2024, welche der belangten Behörde angefallen sind. Konkret wird im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.11.2025 angeführt, welche konkreten Daten begehrt werden (Jahr der jeweiligen Beauftragung, Zweck der Beauftragung, Name der jeweils beauftragten Rechtsanwaltskanzlei/des Rechtsanwaltes, Höhe der jeweiligen Honorarnote (inklusive Nebenkosten) sowie Beauftragungsgrundlage). Weiters werden Werbeartikelaufwendungen für die Jahre 2010 bis 2024 seitens des Beschwerdeführers begehrt, dies im folgenden Umfang: Angabe des konkreten Jahres, des Gegenstandes/Zweck der Werbemaßnahmen oder des Werbeartikels, des Namens des jeweiligen Medienunternehmens, der Agentur bzw. der Lieferantin/des Lieferanten, der Höhe der jeweiligen Zahlungen, etwaige Beschlüsse/Geschäftsgrundlagen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde nicht die beantragte Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeausgaben der Jahre 2010 bis 2024 des xxx im begehrten Umfang übermittelt. Die nicht übermittelten Daten betreffend Rechtsanwaltskosten wurden nach Ansicht mit der Geheimhaltungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert. Die übrigen im Zusammenhang mit den Rechtsanwaltskosten nicht gewährten Daten (Jahre 2010 – 2013) sowie den Teil der nicht gewährten Werbekosten, d.h. jenen für die Jahre vor 2024 (2010 – 2023) wurde mit der Begründung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes dem Beschwerdeführer nicht offengelegt. Dies mit der Begründung, dass bis Ende 2023 wegen der Bagatellgrenze von € 5.000,-- an den Rechnungshof nur Leermeldungen ergangen sind. Die Listung der Werbekosten vor 2024 wäre anzulegen und jedoch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.Mit angefochtenem Bescheid wurde nicht die beantragte Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeausgaben der Jahre 2010 bis 2024 des xxx im begehrten Umfang übermittelt. Die nicht übermittelten Daten betreffend Rechtsanwaltskosten wurden nach Ansicht mit der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG verweigert. Die übrigen im Zusammenhang mit den Rechtsanwaltskosten nicht gewährten Daten (Jahre 2010 – 2013) sowie den Teil der nicht gewährten Werbekosten, d.h. jenen für die Jahre vor 2024 (2010 – 2023) wurde mit der Begründung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes dem Beschwerdeführer nicht offengelegt. Dies mit der Begründung, dass bis Ende 2023 wegen der Bagatellgrenze von € 5.000,-- an den Rechnungshof nur Leermeldungen ergangen sind. Die Listung der Werbekosten vor 2024 wäre anzulegen und jedoch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Der Beschwerdeführer ist unter der Zahl: xxx im Vereinsregister mit Entstehungsdatum 09.04.2024 eingetragen.
III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch Einsicht in den behördlichen Akt, Zahl: xxx.
Maßgeblich ist insbesondere der angefochtene Bescheid, in welchem der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Aus dem Bescheid sowie dem davor mit 27.11.2025 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz auf Erlassung eines Bescheides geht eindeutig hervor, dass es sich bei den geforderten Informationen im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten sowie Werbekosten die Stadtgemeinde xxx betreffend für die Jahre 2010 bis 2024 zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist insbesondere der angefochtene Bescheid, in welchem der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Aus dem Bescheid sowie dem davor mit 27.11.2025 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag gemäß Paragraph 11, Informationsfreiheitsgesetz auf Erlassung eines Bescheides geht eindeutig hervor, dass es sich bei den geforderten Informationen im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten sowie Werbekosten die Stadtgemeinde xxx betreffend für die Jahre 2010 bis 2024 zum Gegenstand haben.
Aus dem Vereinsregisterauszug ergibt sich, dass der gegenständliche Beschwerdeführer zur Zahl: xxx dort geführt ist.
IV. Rechtliche Grundlagen: römisch vier. Rechtliche Grundlagen:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG
BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
§ 1 Z 1 und Z 2Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2
Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
[…]
§ 3Paragraph 3
Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 11Paragraph 11
Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Bundesverfassungsgesetz – B-VG
Art. 22aArtikel 22 a
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Art. 116Artikel 116
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984,.)
Art. 118Artikel 118
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2,), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.
(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikel 119 a, Absatz 3, durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Absatz 6,
(8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen.
Artikel 132
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4,
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.(4) Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung:
Allgemein:
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.01.2026, Zahl: xxx, über das Anbringen des Beschwerdeführers gemäß § 11 IFG vom 27.11.2025 abgesprochen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Eindeutig geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Stadtgemeinde xxx für Rechtsanwälte sowie ihre Werbekosten (Werbung und Werbeartikel) für die Jahre 2010 bis 2024 begehrt.Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.01.2026, Zahl: xxx, über das Anbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, IFG vom 27.11.2025 abge