Entscheidungsdatum
07.04.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2026, Ro 2026/0970021 bis 0023-5, betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 07.04.2026, KLVwG-704-705/4/2026, wurde das Verfahren eingestellt.Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, vom 05.03.2026, mit welcher die Verletzung der Entscheidungspflicht des xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zum Antrag vom 29.10.2025 gemäß § 11 IFG geltend gemacht wird, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde 1. xxx, xxx, xxx, 2. xxx, xxx, xxx, vom 05.03.2026, mit welcher die Verletzung der Entscheidungspflicht des xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zum Antrag vom 29.10.2025 gemäß Paragraph 11, IFG geltend gemacht wird, zu Recht:
a b g e w i e s e n .
z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 wurde von xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx (beide: Beschwerdeführer), das Begehren an den xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, konkret an den xxx des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, in seiner Funktion der Justizverwaltung (folgend: belangten Behörde) gerichtet, alle schriftlichen Unterlagen, Verträge, Dokumente, Akteneinsicht zu xxx, öffentlicher Notar xxx, Notariatsakt 04.08.2017, Verfahren xxx, xxx, xxx (xxx) vom 14.01.2019, xxx (xxx) vom 14.05.2020, xxx (xxx), xxx (xxx), xxx (xxx) den Eigentümern zu Grundstücksparzelle xxx xxx xxx EZxxx zu kommen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass die mit 01.10.2025 begehrten Unterlagen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht aufliegen. Informationen wurden keine gewährt.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025, eingelangt am 31.10.2025, stellten die Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 11 IFG replizierend auf den Schriftsatz der belangten Behörde und stellten im Zusammenhang mit den im Schriftsatz vom 01.10.2025 genannten Ausmaß einen Antrag gemäß § 11 IFG auf Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 29.10.2025, eingelangt am 31.10.2025, stellten die Beschwerdeführer den Antrag gemäß Paragraph 11, IFG replizierend auf den Schriftsatz der belangten Behörde und stellten im Zusammenhang mit den im Schriftsatz vom 01.10.2025 genannten Ausmaß einen Antrag gemäß Paragraph 11, IFG auf Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 wurde den Beschwerdeführern erneut mitgeteilt, dass unter anderem der von den Beschwerdeführern erwähnte Notariatsakt nicht beim Landesverwaltungsgericht Kärnten aufliegt und im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angeführten Zahlen, auf die zuständige Behörde der Bezirkshauptmannschaft xxx verwiesen wird, zumal die genannten Zahlen dieser eindeutig zuordenbar sind. Daher wird der Antrag zur Bearbeitung an die Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zur Gewährung des Zuganges zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig ist, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört. Mit gesondertem Schreiben vom 18.11.2025 wurde die Eingabe der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber gemäß § 7 Abs. 3 IFG an die Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet, da nach
§ 3 Abs. 2 IFG das Begehren der Beschwerdeführer in den Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx fällt. Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 wurde den Beschwerdeführern erneut mitgeteilt, dass unter anderem der von den Beschwerdeführern erwähnte Notariatsakt nicht beim Landesverwaltungsgericht Kärnten aufliegt und im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angeführten Zahlen, auf die zuständige Behörde der Bezirkshauptmannschaft xxx verwiesen wird, zumal die genannten Zahlen dieser eindeutig zuordenbar sind. Daher wird der Antrag zur Bearbeitung an die Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zur Gewährung des Zuganges zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig ist, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört. Mit gesondertem Schreiben vom 18.11.2025 wurde die Eingabe der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 7, Absatz 3, IFG an die Bezirkshauptmannschaft xxx weitergeleitet, da nach , Paragraph 3, Absatz 2, IFG das Begehren der Beschwerdeführer in den Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx fällt.
Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat mit Bescheid vom 25.11.2025, Zahl: xxx, bereits über den Antrag der Beschwerdeführer vom 29.10.2026 in zwei Spruchpunkten, konkret 1. aufgrund der Möglichkeit der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG iVm § 16 IFG sowie 2. gemäß § 11 IFG in Form der Zurückweisung entschieden. Es wurde keine Unzuständigkeit durch die Bezirkshauptmannschaft xxx ausgesprochen.Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat mit Bescheid vom 25.11.2025, Zahl: xxx, bereits über den Antrag der Beschwerdeführer vom 29.10.2026 in zwei Spruchpunkten, konkret 1. aufgrund der Möglichkeit der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, IFG sowie 2. gemäß Paragraph 11, IFG in Form der Zurückweisung entschieden. Es wurde keine Unzuständigkeit durch die Bezirkshauptmannschaft xxx ausgesprochen.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Die Beschwerdeführer wiederholen bereits mit den genannten Anträgen die begehrten Urkunden, Dokumente, Verträge. Zudem wird auch die Wiederherstellung, Räumung des Grundstückes xxx KG xxx sowie in diesem Zusammenhang auch Schadenersatz begehrt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2026, Zahl: KLVwG-153-154/11/2026, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.2025, Zahl: xxx, aufgrund der obig genannten Beschwerde wie folgt adaptiert:
A) Die Anträge von xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx, vom 19.10.2025 und vom 29.10.2025 auf Herausgabe von Informationen betreffend das Grundstück xxx, KG xxx xxx, zu den zur Zahl: xxx geführten Verfahren, werden gemäß
§ 16 Informationsfreiheitsgesetz - IFG iVm § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVGA) Die Anträge von xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx, vom 19.10.2025 und vom 29.10.2025 auf Herausgabe von Informationen betreffend das Grundstück xxx, KG xxx xxx, zu den zur Zahl: xxx geführten Verfahren, werden gemäß, Paragraph 16, Informationsfreiheitsgesetz - IFG in Verbindung mit Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG
z u r ü c k g e w i e s e n .
B) Die Anträge von xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx, vom 19.10.2025 und vom 29.10.2025 auf Herausgabe von Unterlagen und Verträgen usw. betreffend das Grundstück xxx, KG xxx xxx, über den Akt zur Zahl: xxx und somit über Spruchpunkt A) hinaus, auszuhändigen, werden gemäß
§ 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG als unzulässigB) Die Anträge von xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx, vom 19.10.2025 und vom 29.10.2025 auf Herausgabe von Unterlagen und Verträgen usw. betreffend das Grundstück xxx, KG xxx xxx, über den Akt zur Zahl: xxx und somit über Spruchpunkt A) hinaus, auszuhändigen, werden gemäß, Paragraph 2, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG als unzulässig
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Den Beschwerden von xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx wird insoweit Folge gegebenen, als der Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.2025, Zahl: xxx
e r s a t z l o s b e h o b e n
wird.
Die Beschwerden von xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx im Hinblick auf das Begehren auf Schadenersatz, Räumung, Wiederherstellung des Eigentums Grundstück xxx, KG xxx xxx, EZ xxx, wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein, mit welcher die Erlassung eines Bescheides zu dem am 29.10.2025 gemäß § 11 IFG gestellten Antrag begehrt wird. Dieser Schriftsatz langte am 10.03.2026 bei der belangten Behörde ein und wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.03.2026 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein, mit welcher die Erlassung eines Bescheides zu dem am 29.10.2025 gemäß Paragraph 11, IFG gestellten Antrag begehrt wird. Dieser Schriftsatz langte am 10.03.2026 bei der belangten Behörde ein und wurde mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.03.2026 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde über den mit 29.10.2025 gestellten Antrag der Beschwerdeführer nicht bescheidmäßig abgesprochen hat.
Die von den Beschwerdeführern begehrten Unterlagen, Dokumente, Verträge, usw. sind bei der belangten Behörde nicht aufliegend, das heißt, sie sind dort nicht vorhanden und fallen auch nicht in den Geschäfts- und Wirkungsbereich der belangten Behörde. Vielmehr liegen die gegenständlichen geforderten Unterlagen, wie im Zuge des Verfahrens von der belangten Behörde mitgeteilt, allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft xxx.
II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (Grauer Ordner bezeichnet mit „sonstige Eingaben xxx/xxx/xxx ab 2023).
Aus dem gegenständlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.10.2025 die in den Feststellungen angeführten Dokumente, Verträge, usw. bei der belangten Behörde begehren.
Weiters geht hervor, dass mit Schriftsatz vom 29.10.2025 aufgrund der mangelnden Auskunftserteilung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 22.10.2025 der Antrag gemäß § 11 IFG auf Herausgabe der geforderten Unterlagen gestellt wurde. Auf Grundlage dieses Antrages wurde ein Schreiben an die Beschwerdeführer, datiert mit 18.11.2025, übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern angeführten Unterlagen nicht hat, sowie das aufgrund des Geschäfts- und Wirkungsbereiches gestellte Begehren in den Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx fällt.Weiters geht hervor, dass mit Schriftsatz vom 29.10.2025 aufgrund der mangelnden Auskunftserteilung der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 22.10.2025 der Antrag gemäß Paragraph 11, IFG auf Herausgabe der geforderten Unterlagen gestellt wurde. Auf Grundlage dieses Antrages wurde ein Schreiben an die Beschwerdeführer, datiert mit 18.11.2025, übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern angeführten Unterlagen nicht hat, sowie das aufgrund des Geschäfts- und Wirkungsbereiches gestellte Begehren in den Wirkungs- bzw. Geschäftsbereich der Bezirkshauptmannschaft xxx fällt.
Für das gegenständliche Verfahren wurde der Akt KLVwG-153-154/2026 beigeschafft. In diesem Akt waren ebenfalls beide Beschwerdeführer. Aus dem aus diesem Akt hervorgehenden Bescheid vom 25.11.2025, Zahl: xxx, ist ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx über den von der belangten Behörde weitergeleiten Antrag vom 29.10.2026 entschieden hat. Diesbezüglich wurde über die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 13.03.2026, Zahl: xxx, entschieden und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend adaptiert bzw. korrigiert (siehe Feststellungen).
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht nicht hervor, dass die belangte Behörde bescheidmäßig über den Antrag vom 29.10.2025 abgesprochen hat.
III. Rechtliche Grundlagen: römisch drei. Rechtliche Grundlagen:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG
BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
§ 2Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
§ 7Paragraph 7
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.
§ 9Paragraph 9
Information
(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 11Paragraph 11
Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Bundesverfassungsgesetz – B-VG
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
Art. 22aArtikel 22 a
(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 6 Paragraph 6,
BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 3 IFG hat ein Organ, langt bei diesem ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, IFG hat ein Organ, langt bei diesem ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
Zu § 7 Abs. 3 IFG führen die Materialien AB2420BLGNR XXV II. GP 21 aus, dass unbeschadet der Geltung des § 6 Abs. 4 (vgl. Abs. 4) zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden soll (Abs. 3). Zu Paragraph 7, Absatz 3, IFG führen die Materialien AB2420BLGNR römisch 25 römisch zwei. Gesetzgebungsperiode 21 aus, dass unbeschadet der Geltung des Paragraph 6, Absatz 4, vergleiche Absatz 4,) zur Klarstellung eine Weiterleitungspflicht normiert werden soll (Absatz 3,).
Mit § 7 Abs. 3 IFG wird normiert, dass die adressierte Stelle, ähnlich wie bereits mit § 5 Abs. 2 UIG oder auch § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet wird, Anträge entweder weiterzuleiten oder die informationswerbende Person an die zuständige Stelle zu verweisen. Es besteht somit ein Wahlobligatorium der adressierten Stelle, nämlich fakultativ zur Anleitung/Verweisung oder der expliziten Weiterleitung des gestellten Begehrens an die zuständige Stelle. Maßgeblich ist hiefür jedoch, dass die adressierte Stelle für die Erledigung des Informationsbegehrens nicht zuständig ist (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 7 Rz 47 ff (Stand 01.04.2024, rdb.at)). Mit Paragraph 7, Absatz 3, IFG wird normiert, dass die adressierte Stelle, ähnlich wie bereits mit Paragraph 5, Absatz 2, UIG oder auch Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet wird, Anträge entweder weiterzuleiten oder die informationswerbende Person an die zuständige Stelle zu verweisen. Es besteht somit ein Wahlobligatorium der adressierten Stelle, nämlich fakultativ zur Anleitung/Verweisung oder der expliziten Weiterleitung des gestellten Begehrens an die zuständige Stelle. Maßgeblich ist hiefür jedoch, dass die adressierte Stelle für die Erledigung des Informationsbegehrens nicht zuständig ist (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, Paragraph 7, Rz 47 ff (Stand 01.04.2024, rdb.at)).
Die Zuständigkeit muss von der adressierten Stelle bzw. Behörde gemäß
§ 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrgenommen werden und hat zu prüfen, ob sie hinreichend bestimmt und erkennbar ist, dass die adressierte Stelle zur Entscheidung über die Informationsgewähr zuständig ist (vgl. § 6 Abs. 1 AVG). Die diesbezügliche Zuständigkeit zur Informationsgewährung richtet sich nach § 3 Abs. 2 IFG. Ist somit die adressierte Stelle nicht jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört („Sachnähe“), so ist sie für die Erledigung dieses Antrages unzuständig. Erst bei Annahme der Unzuständigkeit kommt die Weiterleitung oder Verweisung in Frage (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, § 7 Rz 47 ff (Stand 01.04.2024, rdb.at)). Die Zuständigkeit muss von der adressierten Stelle bzw. Behörde gemäß, Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrgenommen werden und hat zu prüfen, ob sie hinreichend bestimmt und erkennbar ist, dass die adressierte Stelle zur Entscheidung über die Informationsgewähr zuständig ist vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Die diesbezügliche Zuständigkeit zur Informationsgewährung richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 2, IFG. Ist somit die adressierte Stelle nicht jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört („Sachnähe“), so ist sie für die Erledigung dieses Antrages unzuständig. Erst bei Annahme der Unzuständigkeit kommt die Weiterleitung oder Verweisung in Frage (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz, Paragraph 7, Rz 47 ff (Stand 01.04.2024, rdb.at)).
Unzweifelhaft ist die Norm § 7 Abs. 3 IFG der Bestimmung § 6 Abs. 1 AVG nachgebildet. Damit entspricht jene Bestimmung der klarstellenden Wiederholung des § 6 Abs. 1 AVG (dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 7 Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).Unzweifelhaft ist die Norm Paragraph 7, Absatz 3, IFG der Bestimmung Paragraph 6, Absatz eins, AVG nachgebildet. Damit entspricht jene Bestimmung der klarstellenden Wiederholung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG (dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Paragraph 7, Rz 9 (Stand 01.06.2025, rdb.at)).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist somit auch die vom VwGH bestehende ständige Judikatur zu § 6 Abs. 1 AVG auf § 7 Abs. 3 IFG übertragbar. Grundsätzlich gilt, dass die bezughabende Stelle bzw. Behörde, welche von Amts wegen ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, dies auch insbesondere im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 IFG, das konkrete Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist somit auch die vom VwGH bestehende ständige Judikatur zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Paragraph 7, Absatz 3, IFG übertragbar. Grundsätzlich gilt, dass die bezughabende Stelle bzw. Behörde, welche von Amts wegen ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, dies auch insbesondere im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, IFG, das konkrete Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat.
Jedoch ist im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt worden, dass in folgenden Fällen gemäß § 6 Abs. 1 AVG von dieser, gemeint der unzuständigen Stelle, durch verfahrensrechtlichen Bescheid den Antrag zurückzuweisen hat:Jedoch ist im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt worden, dass in folgenden Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von dieser, gemeint der unzuständigen Stelle, durch verfahrensrechtlichen Bescheid den Antrag zurückzuweisen hat:
Wie bereits unter den Feststellungen ausgeführt wurde, ist der Antrag vom 13.10.2025 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG nach ausdrücklicher Mitteilung der belangten Behörde vom 24.09.2025, dass eine zuständigkeitshalber Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgte, gestellt worden. Wie bereits unter den Feststellungen ausgeführt wurde, ist der Antrag vom 13.10.2025 auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, IFG nach ausdrücklicher Mitteilung der belangten Behörde vom 24.09.2025, dass eine zuständigkeitshalber Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft xxx erfolgte, gestellt worden.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde von den Beschwerdeführern trotz Kenntnis der Unzuständigkeit der belangten Behörde, bei der belangten Behörde ein expliziter Antrag gemäß § 11 IFG gestellt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde von den Beschwerdeführern trotz Kenntnis der Unzuständigkeit der belangten Behörde, bei der belangten Behörde ein expliziter Antrag gemäß Paragraph 11, IFG gestellt.
Die Beschwerdeführer beharren somit unter Kenntnis der Tatsache, dass die Kärntner Landesregierung ihre Unzuständigkeit, durch „zuständigkeitshalber Übermittlung“ zum Ausdruck gebracht hat, explizit auf die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG.Die Beschwerdeführer beharren somit unter Kenntnis der Tatsache, dass die Kärntner Landesregierung ihre Unzuständigkeit, durch „zuständigkeitshalber Übermittlung“ zum Ausdruck gebracht hat, explizit auf die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, IFG.
In Anlehnung an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem ausdrücklichen Beharren auf eine behördliche Entscheidung ausgegangen werden.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wäre somit die belangte Behörde grundsätzlich dahingehend berufen, dass sie unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit den Antrag gemäß § 11 IFG aufgrund des Beharrens der Beschwerdeführer zurückzuweisen gehabt hätte. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wäre somit die belangte Behörde grundsätzlich dahingehend berufen, dass sie unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit den Antrag gemäß Paragraph 11, IFG aufgrund des Beharrens der Beschwerdeführer zurückzuweisen gehabt hätte.
Seit der Antragstellung, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.10.2025, und der gegenständlich eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 05.03.2026, eingelangt am 10.03.2026, sind zwischenzeitlich mehr als zwei Monate vergangen.
Gemäß § 11 Abs. 1 IFG wird, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen sein.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG wird, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt wird, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen sein.
Die Frist von zwei Monaten wäre gegenständlich seit Antragsstellung demnach bereits verstrichen.
Diese Möglichkeit, wieder eine Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde herbeizuführen, besteht hier jedoch aber nicht, weil die – aufgrund der Weiterleitung jedenfalls zuständig gewordene – Bezirkshauptmannschaft xxx ihrer nunmehr gegebenen Entscheidungspflicht unverzüglich nachgekommen ist (vgl. VwGH 03.07.2007 2005/05/0253). Da die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 25.11.2025 über den Antrag vom 29.10.2026 - durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2026 teilweise adaptiert bzw. korrigiert - abgesprochen hat, ist die Entscheidungspflicht der ursprünglich angerufenen Behörde, konkret der belangten Behörde, erloschen. Diese Möglichkeit, wieder eine Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde herbeizuführen, besteht hier jedoch aber nicht, weil die – aufgrund der Weiterleitung jedenfalls zuständig gewordene – Bezirkshauptmannschaft xxx ihrer nunmehr gegebenen Entscheidungspflicht unverzüglich nachgekommen ist vergleiche , VwGH 03.07.2007 2005/05/0253). Da die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid vom 25.11.2025 über den Antrag vom 29.10.2026 - durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2026 teilweise adaptiert bzw. korrigiert - abgesprochen hat, ist die Entscheidungspflicht der ursprünglich angerufenen Behörde, konkret der belangten Behörde, erloschen.
Die Beschwerdeführer hätten im Rahmen ihrer gegen die obige Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.2025 erhobenen Beschwerde die Unzuständigkeit derselben und die Zuständigkeit der belangten Behörde einwenden können (was nicht erfolgt ist). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.11.2025 bzw. dem dazu ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde nicht die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx ausgesprochen, sondern war jene für den gegenständlichen Antrag zuständig und sind dort auch teilweise in diesem Zusammenhang Informationen vorhanden. In diesem Fall lag jedoch nur eine speziellere Regelung zum IFG in Form des Akteneinsichtsrechts nach dem Wasserrechtsgesetz vor und kam aus diesem Grund das IFG nicht zum Tragen.
Eine Säumnis liegt demnach bei der belangten Behörde nicht vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen. Es wurde unabhängig davon von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Es wurde unabhängig davon von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Aufgrund der gegeben Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist der Ansicht, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 AVG, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage des Beharrens auf eine bescheidmäßige Erledigung der Zuständigkeit übertragbar ist. Naturgemäß gibt es aufgrund der erst mit 01.09.2025 in Kraft getretenen Regelung des § 7 Abs. 3 IFG noch keine höchstgerichtliche Judikatur und wird somit zu klären sein, ob das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit seiner Rechtsansicht, dass im Falle der vorliegenden Konstellation, nämlich in Kenntnis der Unzuständigkeit einer Behörde, eine explizite Antragstellung gemäß § 11 IFG zumindest eine verfahrensrechtliche Entscheidung in Form der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit durch die dezidiert angeschriebene Behörde zu erfolgen hat. Weiters erscheint fraglich, ob in jener Fallkonstellation die belangte Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit oder wegen mangelnden Vorliegens von Informationen zurückzuweisen hat. Weiters ist nicht höchstgerichtlich geklärt, ob die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten heranzuziehende Judikatur des VwGH vom 03.07.2007, 2005/05/0253 auf den gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen kann.Die ordentliche Revision ist zulässig, da aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist der Ansicht, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage des Beharrens auf eine bescheidmäßige Erledigung der Zuständigkeit übertragbar ist. Naturgemäß gibt es aufgrund der erst mit 01.09.2025 in Kraft getretenen Regelung des Paragraph 7, Absatz 3, IFG noch keine höchstgerichtliche Judikatur und wird somit zu klären sein, ob das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit seiner Rechtsansicht, dass im Falle der vorliegenden Konstellation, nämlich in Kenntnis der Unzuständigkeit einer Behörde, eine explizite Antragstellung gemäß Paragraph 11, IFG zumindest eine verfahrensrechtliche Entscheidung in Form der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit durch die dezidiert angeschriebene Behörde zu erfolgen hat. Weiters erscheint fraglich, ob in jener Fallkonstellation die belangte Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit oder wegen mangelnden Vorliegens von Informationen zurückzuweisen hat. Weiters ist nicht höchstgerichtlich geklärt, ob die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten heranzuziehende Judikatur des VwGH vom 03.07.2007, 2005/05/0253 auf den gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen kann.
Schlagworte
Auskunftsrecht, Säumnisbeschwerde, Verletzung Entscheidungspflicht, InformationsbegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.704.705.4.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026