TE Lvwg Beschluss 2026/4/7 KLVwG-29-30/9/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2026
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Entscheidungsdatum

07.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

AVG §6
B-VG Art22a
B-VG Art116
B-VG Art118
B-VG Art132
IFG §1 Z1
IFG §1 Z2
IFG §3
IFG §11
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2026, Ro 2026/09/0015-6,0016, 0017-5, betreffend die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 07.04.2026, KLVwG-29-30/9/2026, wurde das Verfahren eingestellt.

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des 1. xxx, xxx, xxx, und 2. xxx, xxx, xxx, 3. xxx, xxx, xxx und 4. xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2025, Zahl: xxx, mit welchem

I. festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern das Recht auf Zugang zur Information in der begehrten Form zu Absatz 1 der Anfrage vom 11.09.2025 zu allen Unterlagen, Verträge zu Eigentum Bauland KG xxx KG xxx EZ xxx nicht zukommt sowie römisch eins. festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern das Recht auf Zugang zur Information in der begehrten Form zu Absatz 1 der Anfrage vom 11.09.2025 zu allen Unterlagen, Verträge zu Eigentum Bauland KG xxx KG xxx EZ xxx nicht zukommt sowie

II. das Begehren auf Erlassung eines Bescheides zu Absatz 2 der Anfrage vom 11.09.2025 auf Aushändigung der Unterlagen zu den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx (xxx), und vom 14.05.2020, Zahl: xxx (xxx), zurückgewiesen wurde, sowie dem mit diesem Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Schadenersatz, Räumung, Wiederherstellung des Grundstückes xxx, KG xxx xxx, EZ xxx, durch die Stadtgemeinde xxx, gemäß
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 05.03.2026 nachfolgenden
römisch zwei. das Begehren auf Erlassung eines Bescheides zu Absatz 2 der Anfrage vom 11.09.2025 auf Aushändigung der Unterlagen zu den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx (xxx), und vom 14.05.2020, Zahl: xxx (xxx), zurückgewiesen wurde, sowie dem mit diesem Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Schadenersatz, Räumung, Wiederherstellung des Grundstückes xxx, KG xxx xxx, EZ xxx, durch die Stadtgemeinde xxx, gemäß, Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 05.03.2026 nachfolgenden

B E S C H L U S S

I.römisch eins.
Die Beschwerde vom 16.12.2025 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2025, Zahl: xxx wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.römisch zwei.
Das mit Beschwerdeschriftsatz vom 16.12.2025 gestellte Begehren auf Schadenersatz, Räumung, Wiederherstellung des Grundstückes xxx, KG xxx, EZ xxx, durch die Stadtgemeinde xxx wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

III.römisch drei.
Gegen den Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen den Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

z u l ä s s i g .

IV.römisch vier.
Gegen den Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen den Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Feststellungen: römisch eins. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 11.09.2025 fordern xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx gemäß Informationsfreiheitsgesetz die Aushändigung aller schriftlichen Unterlagen, Verträge und Dokumente zu Eigentum Gst. Nr. xxx, KG xxx, EZ xxx iZm dem Notariatsakt vom 04.08.2017, Geschäftszahl xxx ein. Weiters werden alle Unterlagen zu Zahl: xxx (xxx) und vom 14.05.2020, Zahl: xxx (xxx) iZm mit dem genannten Grundstück von der Gemeinde xxx zu den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, begehrt.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 teilte die Stadtgemeinde xxx (folgend: belangte Behörde) xxx, und xxx wie folgt mit:

Beide im obigen Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.10.2026 genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie die obig angeführten Schriftsätze der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.05.2020 und vom 14.10.2019 wurden den Beschwerdeführern übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 begehrten xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx die Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG. Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 begehrten xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, IFG.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2025, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern das Recht auf Zugang zu Informationen in der begehrten Form zu Absatz 1 der Anfrage vom 11.09.2025 zu allen Unterlagen, Verträgen zu Eigentum Bauland KG xxx KG xxx EZ xxx nicht zukommt sowie das Begehren auf Erlassung eines Bescheides zu Absatz 2 der Anfrage vom 11.09.2025 auf Aushändigung der Unterlagen zu den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx, und vom 14.05.2020, Zahl: xxx zurückgewiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2025 brachten xxx, xxx, xxx und xxx vertreten durch xxx (alle folgend Beschwerdeführer) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid der belangten Behörde und begehrten diesbezüglich die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.12.2025, Zahl: xxx. Im Zuge der Verhandlung am 05.03.2026 wird zur Beschwerde nochmalig präzisiert, dass alle bezughabenden Unterlagen zum Notariatsakt sowie iZm dem wasserrechtlichen Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft xxx betreffend Eigentum xxx KG xxx, EZ xxx begehrt werden. Weiters wurde mit Beschwerdeschriftsatz Schadenersatz, Räumung, Wiederherstellung des Grundstückes xxx KG xxx, EZ xxx, von der Stadtgemeinde xxx begehrt.

Die Stadtgemeinde xxx hat in begehrter Form in gegenständlicher Angelegenheit ausschließlich Unterlagen, Dokumente und Akten iZm ihrer Funktion als Antragstellerin und somit Partei im wasserrechtlichen Verfahren xxx.

II.     Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl: xxx.

Aus den in den Feststellungen angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx geht hervor, dass in dem wasserrechtlichen Verfahren zur Zahl: xxx die Stadtgemeinde xxx Antragstellerin gewesen ist und ihr auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde.

Weiters wurde von der Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.03.2026 glaubhaft gemacht, dies geht auch aus den angefochtenen Bescheid so hervor, dass die von den Beschwerdeführern geforderten Unterlagen, Nachweise und Dokumente, wenn nur in Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Verfahren Zahl: xxx, in welchem die Stadtgemeinde xxx Antragstellerin war, innehat und darüber hinaus sind keinerlei geforderte Unterlagen, Akten, Schriftsätze usw. bei der Stadtgemeinde xxx aufliegend sind. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 06.10.2025 an die Beschwerdeführer.

III.    Rechtliche Grundlagen: römisch drei. Rechtliche Grundlagen:

Informationsfreiheitsgesetz – IFG

BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,

§ 1 Z 1 und Z 2Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2

Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

[…]

§ 3Paragraph 3

Zuständigkeit

(1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 11Paragraph 11

Rechtsschutz

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

BGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Bundesverfassungsgesetz – B-VG

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,

Art. 22aArtikel 22 a

(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder

2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder

3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.

Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;

2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

 

Art. 116Artikel 116

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 14, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984,.)

Art. 118Artikel 118

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2,), örtliche Veranstaltungspolizei;

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

5. Flurschutzpolizei;

6. örtliche Marktpolizei;

7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8. Sittlichkeitspolizei;

9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.

(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikel 119 a, Absatz 3, durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Absatz 6,

(8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen.

Artikel 132

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4,

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.(4) Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

IV.      Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Die belangte Behörde als erste Instanz hat mit Bescheid vom 12.12.2025 über das Anbringen der Beschwerdeführer nach dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß
§ 11 Abs. 1 IFG abgesprochen. Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 wurde dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.
Die belangte Behörde als erste Instanz hat mit Bescheid vom 12.12.2025 über das Anbringen der Beschwerdeführer nach dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß, Paragraph 11, Absatz eins, IFG abgesprochen. Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 wurde dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx die oben angeführte Beschwerde vom 16.12.2025 mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2025 sowie den bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.

Entscheidung der belangten Behörde im eigenen Wirkungsbereich:

Der Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ist in zwei Spruchpunkte aufgeteilt. Einerseits wird zu dem Absatz 1 des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 11.09.2025 ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern hier kein Recht auf Zugang auf Informationen zukommt. Andererseits wurde zu Absatz 2 der Anfrage der Beschwerdeführer vom 11.09.2025 ausgesprochen, dass die Aushändigung von Unterlagen zu den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.01.2019, Zahl: xxx zurückgewiesen wird.

Wesentlich ist gegenständlich, dass es sich bei den geforderten Dokumenten, Unterlagen usw. um solche Unterlagen, welche auch bei der Stadtgemeinde xxx aufliegend sind, handelt, welche die belangte Behörde bzw. die Stadtgemeinde xxx durch ihre Organe nicht durch ihre hoheitliche Tätigkeit erlangt hat. Die Stadtgemeinde xxx hatte ausschließlich als Antragstellerin der wasserrechtlichen Verfahren zur Zahl: xxx Parteistellung und hat somit, zumindest teilweise Unterlagen und Dokumente in diesen Verfahren erlangt. Darüber hinaus finden sich auch keine weiteren geforderten Unterlagen und Nachweise bei der belangten Behörde.

Gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG wird die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung näher geregelt. Gemäß Art. 116 Abs. 2 leg. cit. wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gemeinde als Subjekt des Privatrechts normiert. Den Gemeinden kommt, zumal jene als „selbständiger Wirtschaftskörper“ bezeichnet wird, die Wirtschaftsfreiheit der Gemeinde zu (Karl Weber, in, Österreichisches Bundesverfassungsrecht
Art 116 B-VG, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Bundesver-fassungsrecht, 12. Lfg (2016) Art 116, Rz 13).
Gemäß Artikel 116, Absatz 2, B-VG wird die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung näher geregelt. Gemäß Artikel 116, Absatz 2, leg. cit. wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gemeinde als Subjekt des Privatrechts normiert. Den Gemeinden kommt, zumal jene als „selbständiger Wirtschaftskörper“ bezeichnet wird, die Wirtschaftsfreiheit der Gemeinde zu (Karl Weber, in, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 116, B-VG, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Bundesver-fassungsrecht, 12. Lfg (2016) Artikel 116,, Rz 13).

Zwar sind die Angelegenheiten des kommunalen Haushaltswesens sowie die Ausschreibung der Gemeindeaufgaben nicht ausdrücklich als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches festgeschrieben. Dennoch wird der eigene Wirkungsbereich bereits zu Beginn des Art. 118 Abs. 2 B-VG deutlich klargestellt. Mit dem Hinweis auf die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung in Art. 118 Abs. 2 B-VG wird deutlich gemacht, dass das Handeln, welches die Bundesverfassung für die Gemeinden vorsieht, nicht nur eine Ermächtigung zum privatrechtlichen Handeln der Gemeinde erhält, sondern dass darüber hinaus Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung auch zu den Gemeindeaufgaben zählen (Karl Weber, in, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 118 B-VG, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Bundesverfassungs-recht, 13. Lfg (2017) Art 118, Rz 5). Zwar sind die Angelegenheiten des kommunalen Haushaltswesens sowie die Ausschreibung der Gemeindeaufgaben nicht ausdrücklich als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches festgeschrieben. Dennoch wird der eigene Wirkungsbereich bereits zu Beginn des Artikel 118, Absatz 2, B-VG deutlich klargestellt. Mit dem Hinweis auf die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung in Artikel 118, Absatz 2, B-VG wird deutlich gemacht, dass das Handeln, welches die Bundesverfassung für die Gemeinden vorsieht, nicht nur eine Ermächtigung zum privatrechtlichen Handeln der Gemeinde erhält, sondern dass darüber hinaus Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung auch zu den Gemeindeaufgaben zählen (Karl Weber, in, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Artikel 118, B-VG, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Bundesverfassungs-recht, 13. Lfg (2017) Artikel 118,, Rz 5).

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Privatwirtschaftsverwaltung einen Teil des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde darstellt.

Gemäß § 3 Abs. 3 IFG sind Informationen nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG sind Informationen nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Bei den vom Beschwerdeführer geforderten Informationen sowie die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behandelten Informationen handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eindeutig um Informationen, die der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde xxx zuzuordnen sind. Daraus folgt, dass es sich um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt. Die belangte Behörde hat gegenständlich mit angefochtenem Bescheid über Informationen abgesprochen, welche dem eigenen Wirkungsbereich betreffen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt daher zu dem rechtlichen Schluss, dass mit angefochtenem Bescheid der Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs über das gestellte Begehren abgesprochen hat. Die im Bescheid angeführte Rechtsmittelbelehrung bzw. der Hinweis, eine Beschwerde gegen den Bescheid an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, ist insbesondere aufgrund der deklaratorischen Wirkung derselben, nicht ausschlaggebend dafür, dass der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx im übertragenen Wirkungsbereich entschieden hat.

 

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und der innergemeindliche Instanzenzug:

Der Bundesgesetzgeber hat den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG bezeichnet, soweit dies Angelegenheiten betrifft, welche im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind (§ 3 Abs. 3 IFG). Der Bundesgesetzgeber hat den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, B-VG bezeichnet, soweit dies Angelegenheiten betrifft, welche im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind (Paragraph 3, Absatz 3, IFG).

In Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG wird normiert, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Dieser administrative und innergemeindliche Instanzenzug verläuft zwischen den Organen der Gemeinde. Der Materiengesetzgeber kann diesen administrativen Instanzenzug jedoch ausschließen. Wenn ein solcher Ausschluss erfolgt, muss der Ausschluss des Instanzenzuges jedenfalls ausdrücklich geregelt sein. In Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG wird normiert, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Dieser administrative und innergemeindliche Instanzenzug verläuft zwischen den Organen der Gemeinde. Der Materiengesetzgeber kann diesen administrativen Instanzenzug jedoch ausschließen. Wenn ein solcher Ausschluss erfolgt, muss der Ausschluss des Instanzenzuges jedenfalls ausdrücklich geregelt sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012, ausgeführt, dass unter Verweis auf die Regierungsvorlage
1618 BLG Nr. 24 GB 12 – im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in welcher der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beseitigt wurde – im Bereich der innergemeindlichen Verwaltung bereits von verfassungswegen der Grundsatz des Bestehens eines Instanzenzuges normiert wurde. Er führte unter Verweis auf Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG aus, dass jene Bestimmung die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogene Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden, darstellt. Für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist somit der zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen. Ein solcher Instanzenzug kann nach
Art. 118 Abs. 4 B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden (Verweis auf Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in kommunalwissenschaftlichen Gesellschaften, Herausgabe, Verwaltungsreform – Verwaltungsgerichtsbarkeit 2024, 28 f).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012, ausgeführt, dass unter Verweis auf die Regierungsvorlage, 1618 BLG Nr. 24 GB 12 – im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in welcher der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beseitigt wurde – im Bereich der innergemeindlichen Verwaltung bereits von verfassungswegen der Grundsatz des Bestehens eines Instanzenzuges normiert wurde. Er führte unter Verweis auf Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG aus, dass jene Bestimmung die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogene Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden, darstellt. Für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist somit der zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen. Ein solcher Instanzenzug kann nach, Artikel 118, Absatz 4, B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden (Verweis auf Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in kommunalwissenschaftlichen Gesellschaften, Herausgabe, Verwaltungsreform – Verwaltungsgerichtsbarkeit 2024, 28 f).

Gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG muss ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers erfolgen (vgl. VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0050).Gemäß Artikel 115, Absatz 2, B-VG muss ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers erfolgen vergleiche VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0050).

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012 weiters aus, dass die Rechtslage im Zusammenhang mit einem derartigen Schweigen des Gesetzgebers nach der neuen Rechtslage des Art. 118 Abs. 4 B-VG eine andere ist, als jene vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Während nach der alten Rechtslage unter weiteren Verweis auf sein Erkenntnis zur Zahl 99/01/0324 das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass der von verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012 weiters aus, dass die Rechtslage im Zusammenhang mit einem derartigen Schweigen des Gesetzgebers nach der neuen Rechtslage des Artikel 118, Absatz 4, B-VG eine andere ist, als jene vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Während nach der alten Rechtslage unter weiteren Verweis auf sein Erkenntnis zur Zahl 99/01/0324 das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass der von verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt.

Genau jene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofes ist gegenständlich im IFG, ungeachtet der Tatsache, dass das IFG nicht bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft getreten ist, aufgrund der weiteren nachfolgenden Ausführungen heranzuziehen:

Unter Beachtung des Informationsfreiheitsgesetzes, konkret der Bestimmung des
§ 11 IFG ist festzuhalten, dass jene bzw. eine sonstige Regelung im IFG den innergemeindlichen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich gerade nicht explizit ausschließt. Es ist zwar an dieser Stelle festzuhalten, dass die Materialien von der Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel ausgeht. Dies findet sich gerade nicht im vorliegenden Gesetzestext. In
§ 11 Abs. 2 erster Satz IFG wird nur normiert, dass im Falle, dass gegen einen Verweigerungsbescheid § 11 Abs. 1 IFG Beschwerde erhoben wird, das Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden hat. Es wird in
§ 11 Abs. 2 zweiter Satz IFG die Frist für die Beschwerdevorentscheidung mit drei Wochen festgelegt, während § 11 Abs. 2 dritter Satz IFG die Nachholung des Bescheides im Säumnisfall ausschließt. Eine konkrete Regelung im IFG, insbesondere § 3 IFG bzw. § 11 IFG findet sich nicht in der Form, als damit der innergemeindliche Instanzenzug ausdrücklich ausgeschlossen wird (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 15ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Unter Beachtung des Informationsfreiheitsgesetzes, konkret der Bestimmung des, Paragraph 11, IFG ist festzuhalten, dass jene bzw. eine sonstige Regelung im IFG den innergemeindlichen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich gerade nicht explizit ausschließt. Es ist zwar an dieser Stelle festzuhalten, dass die Materialien von der Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel ausgeht. Dies findet sich gerade nicht im vorliegenden Gesetzestext. In, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz IFG wird nur normiert, dass im Falle, dass gegen einen Verweigerungsbescheid Paragraph 11, Absatz eins, IFG Beschwerde erhoben wird, das Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden hat. Es wird in, Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz IFG die Frist für die Beschwerdevorentscheidung mit drei Wochen festgelegt, während Paragraph 11, Absatz 2, dritter Satz IFG die Nachholung des Bescheides im Säumnisfall ausschließt. Eine konkrete Regelung im IFG, insbesondere Paragraph 3, IFG bzw. Paragraph 11, IFG findet sich nicht in der Form, als damit der innergemeindliche Instanzenzug ausdrücklich ausgeschlossen wird (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 15ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).

Es wird in § 11 Abs. 2 IFG als Rechtsmittel gegen einen Bescheid über die Verweigerung des Informationszuganges lediglich die Beschwerde, nicht jedoch die Berufung angeführt. Aus dem Wortlaut „solcher Bescheid Beschwerde erhoben“ wird eine Berufung nicht ausgeschlossen und kann auch ein innergemeindlicher Instanzenzug ergangener Berufungsbescheid als ein „solcher Bescheid, mit dem der Zugang zur Information gewährt wird“, verstanden werden.Es wird in Paragraph 11, Absatz 2, IFG als Rechtsmittel gegen einen Bescheid über die Verweigerung des Informationszuganges lediglich die Beschwerde, nicht jedoch die Berufung angeführt. Aus dem Wortlaut „solcher Bescheid Beschwerde erhoben“ wird eine Berufung nicht ausgeschlossen und kann auch ein innergemeindlicher Instanzenzug ergangener Berufungsbescheid als ein „solcher Bescheid, mit dem der Zugang zur Information gewährt wird“, verstanden werden.

Damit tatsächlich der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist, hätte der zuständige Materiengesetzgeber – konkret der Bundesgesetzgeber – den innergemeindlichen Instanzenzug durch ausdrückliche gesetzliche Normierung ausschließen müssen (VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; 13.10.2015, Ro 2015/01/0012; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 15ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).Damit tatsächlich der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist, hätte der zuständige Materiengesetzgeber – konkret der Bundesgesetzgeber – den innergemeindlichen Instanzenzug durch ausdrückliche gesetzliche Normierung ausschließen müssen (VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; 13.10.2015, Ro 2015/01/0012; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 15ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).

Das Landesverwaltungsgericht kommt aufgrund der obigen Ausführungen zu dem rechtlichen Schluss, dass bei Organen der Gemeinden, welche im eigenen Wirkungsbereich entscheiden, der innergemeindliche Instanzenzug im Informationsfreiheitsgesetz nicht ausgeschlossen wird, sondern vielmehr zur Anwendung gelangt. Der daraus folgende Schluss ist, dass das Rechtsmittel der Berufung, im Säumnisfall der Devolutionsantrag, sehr wohl zur Anwendung gelangt (diese Rechtsmeinung vertretend Miernicki, IFG, § 11 K 14-K 17, Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG, § 12 Rz 17 sowie Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG,
§ 11 Rz 15ff, Stand 01.06.2025, rdb.at; aA Kallinger in Moick/?Slunsky/?Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz [2025], 128, sowie Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024], 83, welche beide den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges befürworten).
Das Landesverwaltungsgericht kommt aufgrund der obigen Ausführungen zu dem rechtlichen Schluss, dass bei Organen der Gemeinden, welche im eigenen Wirkungsbereich entscheiden, der innergemeindliche Instanzenzug im Informationsfreiheitsgesetz nicht ausgeschlossen wird, sondern vielmehr zur Anwendung gelangt. Der daraus folgende Schluss ist, dass das Rechtsmittel der Berufung, im Säumnisfall der Devolutionsantrag, sehr wohl zur Anwendung gelangt (diese Rechtsmeinung vertretend Miernicki, IFG, Paragraph 11, K 14-K 17, Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG, Paragraph 12, Rz 17 sowie Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG,, Paragraph 11, Rz 15ff, Stand 01.06.2025, rdb.at; aA Kallinger in Moick/?Slunsky/?Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz [2025], 128, sowie Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024], 83, welche beide den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges befürworten).

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten übersieht an dieser Stelle nicht, dass bereits durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 06.11.2025, Zahl: KLVwG-1830/5/2025, in umfangreicher Weise begründet wurde, dass im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wurde aufgrund der Auslegung des § 11 IFG der rechtliche Schluss gezogen, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen ist. Unter anderem wurde dies mit der zwingenden unmittelbaren Anfechtbarkeit des erstinstanzlich verweigernden Bescheides begründet, sowie weiters mit den kürzeren Fristen des § 11 Abs. 2 IFG (Beschwerdevorentscheidungsfrist von drei Wochen statt zwei Monaten; verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist von zwei statt sechs Wochen) den Ausschluss begründet. Es würde nämlich gerade im Zusammenhang mit der in
§ 11 Abs. 2 IFG verbundenen Verfahrensbeschleunigung mit dem Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges im Widerspruch stehen. Zumal im IFG keinerlei verkürzte Fristen für den innergemeindlichen Instanzenzug vorgeschrieben wurden, seien jene nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung zu gelangen. Dabei handelt es sich um die in § 73 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist. Das Landesverwaltungsgericht erkannte gerade in jener Entscheidung, dass es dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vehement widersprechen würde, nämlich einer zeitnahen und raschen Entscheidung über den Antrag auf Information widersprechen würde. Darüber hinaus würde durch eine derartig mangelnde Regelung durch den Gesetzgeber eine unsachliche Differenzierung bestehen, die jenem gerade nicht unterstellt werden könnte.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten übersieht an dieser Stelle nicht, dass bereits durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 06.11.2025, Zahl: KLVwG-1830/5/2025, in umfangreicher Weise begründet wurde, dass im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wurde aufgrund der Auslegung des Paragraph 11, IFG der rechtliche Schluss gezogen, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen ist. Unter anderem wurde dies mit der zwingenden unmittelbaren Anfechtbarkeit des erstinstanzlich verweigernden Bescheides begründet, sowie weiters mit den kürzeren Fristen des Paragraph 11, Absatz 2, IFG (Beschwerdevorentscheidungsfrist von drei Wochen statt zwei Monaten; verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist von zwei statt sechs Wochen) den Ausschluss begründet. Es würde nämlich gerade im Zusammenhang mit der in, Paragraph 11, Absatz 2, IFG verbundenen Verfahrensbeschleunigung mit dem Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges im Widerspruch stehen. Zumal im IFG keinerlei verkürzte Fristen für den innergemeindlichen Instanzenzug vorgeschrieben wurden, seien jene nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung zu gelangen. Dabei handelt es sich um die in Paragraph 73, AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist. Das Landesverwaltungsgericht erkannte gerade in jener Entscheidung, dass es dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vehement widersprechen würde, nämlich einer zeitnahen und raschen Entscheidung über den Antrag auf Information widersprechen würde. Darüber hinaus würde durch eine derartig mangelnde Regelung durch den Gesetzgeber eine unsachliche Differenzierung bestehen, die jenem gerade nicht unterstellt werden könnte.

Diese Rechtsansicht ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch aufgrund der bereits dargelegten Rechtsansicht nicht vertreten.

Im Lichte des angeführten Judikates des VwGH sowie der Lehrmeinungen von Miernicki, Dworschak in Bußjäger/Dworschak sowie Koppensteiner/Lehne/Lehofer muss nach Ansicht des hier entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges ausdrücklich erfolgen. Die Abwesenheit einer derartig zwingend ausdrücklichen Regelung führt auch, wie gegenständlich im Informationsfreiheitsgesetz, nicht dazu, dass der innergemeindliche Instanzenzug bereits ausgeschlossen ist. Sollte im Informationsfreiheitsgesetz der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen sein, so hätte hier der gemäß Art. 22a B-VG zuständige Materiengesetzgeber den innergemeindlichen Instanzenzug durch ausdrückliche gesetzliche Normierung auszuschließen gehabt. Nach Ansicht des entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen und ist somit das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht dafür zuständig, über einen Bescheid der ersten Instanz, konkret des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich, zu entscheiden. Im Lichte des angeführten Judikates des VwGH sowie der Lehrmeinungen von Miernicki, Dworschak in Bußjäger/Dworschak sowie Koppensteiner/Lehne/Lehofer muss nach Ansicht des hier entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges ausdrücklich erfolgen. Die Abwesenheit einer derartig zwingend ausdrücklichen Regelung führt auch, wie gegenständlich im Informationsfreiheitsgesetz, nicht dazu, dass der innergemeindliche Instanzenzug bereits ausgeschlossen ist. Sollte im Informationsfreiheitsgesetz der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen sein, so hätte hier der gemäß Artikel 22 a, B-VG zuständige Materiengesetzgeber den innergemeindlichen Instanzenzug durch ausdrückliche gesetzliche Normierung auszuschließen gehabt. Nach Ansicht des entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen und ist somit das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht dafür zuständig, über einen Bescheid der ersten Instanz, konkret des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich, zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit – in jeder Lage des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 12.9.2012, 2009/08/0054) – von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, hat es diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Steht die Zuständigkeit in Frage bzw. ist aus Rechtsschutzgründen eine bekämpfbare Entscheidung geboten, hat eine formelle Zurückweisung wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029 mwV; sg. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002 zum negativen Kompetenzkonflikt).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit – in jeder Lage des Verfahrens vergleiche etwa VwGH 12.9.2012, 2009/08/0054) – von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, hat es diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Steht die Zuständigkeit in Frage bzw. ist aus Rechtsschutzgründen eine bekämpfbare Entscheidung geboten, hat eine formelle Zurückweisung wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zu erfolgen vergleiche etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029 mwV; sg. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002 zum negativen Kompetenzkonflikt).

Da der gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG vorgegebene Instanzenzug, wie dargelegt, gegenständlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, war die Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheid der belangten Behörde in diesem Stadium gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG nicht zulässig. Erst nach Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges kann das Verwaltungsgericht im Wege des Rechtsmittels der Beschwerde angerufen werden. Zumal der innergemeindliche Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft wurde, sondern vielmehr nur der Bürgermeister in erster Instanz durch den angefochtenen Bescheid entschieden hatte, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten unzuständig und ist ihm auch aus diesem Grunde eine inhaltliche Entscheidung verwehrt. Da der gemäß Artikel 118, Absatz 4, B-VG vorgegebene Instanzenzug, wie dargelegt, gegenständlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, war die Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheid der belangten Behörde in diesem Stadium gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG nicht zulässig. Erst nach Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges kann das Verwaltungsgericht im Wege des Rechtsmittels der Beschwerde angerufen werden. Zumal der innergemeindliche Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft wurde, sondern vielmehr nur der Bürgermeister in erster Instanz durch den angefochtenen Bescheid entschieden hatte, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten unzuständig und ist ihm auch aus diesem Grunde eine inhaltliche Entscheidung verwehrt.

Fazit:

Aufgrund der Tatsache, dass einerseits eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches vorliegt, in welcher der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx entschieden hat und andererseits durch den Bundesgesetzgeber als zuständigem Materiengesetzgeber im Sinne des Art. 22a B-VG für das Informationsfreiheitsgesetz den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, war von einer Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in dieser Angelegenheit auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass einerseits eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches vorliegt, in welcher der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx entschieden hat und andererseits durch den Bundesgesetzgeber als zuständigem Materiengesetzgeber im Sinne des Artikel 22 a, B-VG für das Informationsfreiheitsgesetz den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, war von einer Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in dieser Angelegenheit auszugehen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm (JN) wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, wozu insbesondere der Abspruch über Schadenersatzansprüche gehört, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Gemäß § 9 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) ist zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche „in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“.Gemäß Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm (JN) wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, wozu insbesondere der Abspruch über Schadenersatzansprüche gehört, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (AHG) ist zur Entscheidung konkret über Amtshaftungsansprüche „in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig“.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche kommt somit ausschließlich den ordentlichen Gerichten zu. Eine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (oder auch Verwaltungsgerichten) zur Entscheidung über geltend gemachte Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche besteht nicht.

Das Begehren betreffend Schadenersatz iZm dem Grundstück xxx, KG xxx, ist als unzulässig zurückzuweisen gewesen, zumal für das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine taugliche rechtliche Grundlage und somit kein Gegenstand der in Art 132 B-VG angeführten Anwendungsbereiche vorliegt. Das Begehren betreffend Schadenersatz iZm dem Grundstück xxx, KG xxx, ist als unzulässig zurückzuweisen gewesen, zumal für das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine taugliche rechtliche Grundlage und somit kein Gegenstand der in Artikel 132, B-VG angeführten Anwendungsbereiche vorliegt.

Auch für das gestellte Begehren auf Räumung des genannten Grundstückes und Wiederherstellung des Grundstückes xxx, KG xxx, besteht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegenständlich keine rechtliche Grundlage hierüber, wegen mangelnder Zuständigkeit, abzusprechen.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit bzw. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit bzw. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zu Spruchpunkt I. dieses Beschlusses zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret stellt sich gegenständlich die Frage, ob der Bundesgesetzgeber im IFG bzw. insbesondere durch § 11 IFG den innergemeindlichen Instanzenzug implizit ausgeschlossen hat und somit das Verwaltungsgericht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden zuständig ist oder aufgrund mangelnden ausdrücklichen Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges ein solcher trotzdem besteht. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen hier entscheidenden Richter die Rechtsansicht vertreten, dass es keinen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges gibt. Die ordentliche Revision ist zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Beschlusses zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkret stellt sich gegenständlich die Frage, ob der Bundesgesetzgeber im IFG bzw. insbesondere durch Paragraph 11, IFG den innergemeindlichen Instanzenzug implizit ausgeschlossen hat und somit das Verwaltungsgericht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden zuständig ist oder aufgrund mangelnden ausdrücklichen Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges ein solcher trotzdem besteht. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen hier entscheidenden Richter die Rechtsansicht vertreten, dass es keinen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges gibt.

Die Frage, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug bei Entscheidungen von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich – wie gegenständlich – in Angelegenheiten des IFG besteht oder nicht, stellt eine nicht geklärte Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dar.Die Frage, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug bei Entscheidungen von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich – wie gegenständlich – in Angelegenheiten des IFG besteht oder nicht, stellt eine nicht geklärte Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dar.

Die ordentliche Revision gegen den Spruchpunkt II. dieses Beschlusses ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision gegen den Spruchpunkt römisch zwei. dieses Beschlusses ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Informationsbegehren, Privatwirtschaftsverwaltung, innergemeindliche Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.29.30.9.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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