Entscheidungen zu § artikel144 Abs. 1 B-VG

Verfassungsgerichtshof

21.841 Dokumente

Entscheidungen 4.681-4.710 von 21.841

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

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Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

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Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

RS Vfgh 1993/6/15 B582/90

Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

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Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/6/15 B582/90

Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 15.06.1993

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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1993

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