Entscheidungsgründe: Der am 15.10.1923 geborene Kläger stellte mit einer bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten am 13.7.1989 eingelangten Eingabe vom 11.7.1989 in allgemeiner Form einen Antrag auf Einleitung des Begünstigungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG idF der 19., 41., 44. und 46. ASVG-Novelle. Eine begünstigte Anrechnung von Versicherungszeiten für den Kläger war erst durch die Bestimmungen der 44.ASVG-Novelle möglich. Mit Bescheid... mehr lesen...
Norm: ASVG §503ASVG §506 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sichern, daß sich die im § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Die Leistungsvoraussetzungen sollen in den Fällen der Anwendung des § 503 ASVG - auch wenn sie erst bei Berücksi... mehr lesen...
Norm: ASVG §503ASVG §506 Abs2
Rechtssatz: Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf. Entscheidungstexte 10 ObS 287/91 ... mehr lesen...