TE OGH 1995/6/8 10ObS102/95

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und

Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten

Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des

Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie durch die

fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Kubak (aus dem Kreis der

Arbeitgeber), Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als

weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas

F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Dr.Christine Kolbitsch,

Dr.Heinrich Vana, Dr.Gabriele Vana-Kowarzik und Dr.Karl Zerner,

Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, 1021  Wien, im Revisionsverfahren nicht

vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei

gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in

Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 27. Februar  1995, GZ 8 Rs

5/95-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des

Arbeits-  und Sozialgerichtes Wien vom 11. Oktober  1994, GZ 27 Cgs

150/94k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es

auf diese Ausführungen zu verweisen (§  48  ASGG).

Direktpensionen aus der Pensionsversicherung fallen gemäß §  86  Abs

3  Z  2  ASVG mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn

sie auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Erfüllung der

Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen

einem Monat nach der Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird.

Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf dieser Frist

gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Diese Bestimmung

verwirklicht das Antragsprinzip dahin, daß ein rückwirkender

Pensionsanfall nur dann erfolgen kann, wenn der Antrag binnen einem

Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird. Andernfalls

soll die Pension erst mit dem späteren Stichtag anfallen, also dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten (SSV-NF  8/80  mwH).

Von dieser grundsätzlichen Regelung sieht Art  6  Abs  12 der

48. ASVG-Nov eine Ausnahme für Personen vor, die erst aufgrund des §

502  Abs  6  ASVG idF der 48.ASVG-Nov Anspruch auf eine Leistung aus

der Pensionsversicherung nach dem ASVG erhielten. Diesen gebührte die Leistung ab 1.1.1990, wenn der Antrag bis 31.12.1990 gestellt wurde; ansonsten gebührt auch in diesen Fällen die Leistung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Daß diese Bestimmung auf den Kläger keine Anwendung zu finden hat, wird in der Revision nicht in Frage gestellt.

Der Kläger vertritt vielmehr den Standpunkt, daß auf seinen Fall §

506  Abs  2 im Zusammenhang mit §  503  ASVG anzuwenden sei. Der

Kläger habe die Begünstigung gemäß §§  500  ff  ASVG und damit auch

die Begünstigung gemäß §  503  ASVG beantragt. Dementsprechend wäre

die Pension ab dem Monatsersten, der der Erreichung der Altersgrenze folgt, sohin ab dem 1.4.1990 zu gewähren gewesen.

Gemäß §  506  Abs  1  ASVG werden Begünstigungen nach den §§  501 bis

503  ASVG auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Dies bedeutet,

daß vom Versicherungsträger im Begünstigungsverfahren eine

feststellende Entscheidung über den Umfang der Begünstigung zu

treffen ist. Da diese Frage nicht Gegenstand der erschöpfenden

Aufzählung in §§  354  ASVG bzw 65  ASGG ist, handelt es sich dabei

um eine Verwaltungssache, die dem verwaltungsbehördlichen Rechtszug

unterliegt. Den Gerichten ist eine Prüfung der Frage, ob die

Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen, entzogen. Nur dann,

wenn im Verwaltungsverfahren ein feststellender Bescheid über die

Begünstigung ergangen ist, ist bei der Entscheidung in

Leistungssachen von der gewährten Begünstigung im bescheidmäßigen

Umfang auszugehen (SSV-NV  6/5; vgl auch 7/103).

Im vorliegenden Fall wurde die Begünstigung durch Anrechnung bestimmter im betreffenden Bescheid genannter Zeiten festgestellt.

Für die Gewährung der Begünstigung nach § 503  ASVG ergibt sich aus

dem Bescheid kein Anhaltspunkt. Die Bestimmung des §  506  Abs  2

ASVG, die die Feststellung der Begünstigung gemäß §  503  ASVG zur

Voraussetzung hat, kann daher schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §  77  Abs  1  Z  2  lit  b

ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00102.95.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19950608_OGH0002_010OBS00102_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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