RS OGH 2000/12/19 10ObS287/91, 10ObS155/93, 10ObS274/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1992
beobachten
merken

Norm

ASVG §503
ASVG §506 Abs2
  1. ASVG § 503 heute
  2. ASVG § 503 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 506 heute
  2. ASVG § 506 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 506 Abs 2 ASVG will sichern, daß sich die im § 503 vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Die Leistungsvoraussetzungen sollen in den Fällen der Anwendung des § 503 ASVG - auch wenn sie erst bei Berücksichtigung von nach § 502 ASVG erworbenen Beitragszeiten erfüllt wären - mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonaten fällt, als erfüllt gelten.Die Bestimmung des Paragraph 506, Absatz 2, ASVG will sichern, daß sich die im Paragraph 503, vorgesehene weitgehende Zurückverlegung der Nichtanwendung der Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt praktisch wirklich zugunsten der damit begünstigten sogenannten Emigranten auswirkt. Die Leistungsvoraussetzungen sollen in den Fällen der Anwendung des Paragraph 503, ASVG - auch wenn sie erst bei Berücksichtigung von nach Paragraph 502, ASVG erworbenen Beitragszeiten erfüllt wären - mit dem Zeitpunkt, auf den das Ende des letzten für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Versicherungsmonaten fällt, als erfüllt gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085672

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_010OBS00287_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten