RS OGH 2000/12/19 10ObS287/91, 10ObS102/95, 10ObS274/00t

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Norm

ASVG §503
ASVG §506 Abs2
  1. ASVG § 503 heute
  2. ASVG § 503 gültig ab 01.01.1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 506 heute
  2. ASVG § 506 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Rechtssatz

Da jedoch § 506 Abs 2 ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach § 503 abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.Da jedoch Paragraph 506, Absatz 2, ASVG ausschließlich auf die Begünstigung nach Paragraph 503, abstellt, kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung im Leistungsverfahren nur darauf an, ob eine solche Begünstigung erteilt wurde, nicht aber, ob es einer solchen wegen eines bestehenden Sozialversicherungsübereinkommens gar nicht bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085683

Dokumentnummer

JJR_19920128_OGH0002_010OBS00287_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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