Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.04.2012 hat die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ausgesprochen, dass die Firma XXXX(im Folgenden kurz bezeichnet als TM), als Dienstgeberin verpflichtet ist, für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz bezeichnet als UK) für die laut beiliegende EDV -Liste angeführten Zeiträume allgemeinen Beiträge i. H.v. 5033,78 Euro sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge i.H.v. 155,84 Eur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 26.09.2013 übersandte Herr XXXX [im Folgenden bezeichnet als MS], XXXX, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in XXXX, an die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) eine ausführliche Beschreibung seiner Tätigkeit für die XXXX[im Folgenden bezeichnet als KH] GmbH, XXXX, zur Überprüfung eines allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses. 1. Mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Vom 26.06.2012 bis 26.07.2012 erfolgte seitens eines Organs des Finanzamt XXXX bei der XXXX, als steuerlicher Vertreter für die XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP"), eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung (GPLA-Prüfung). In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO wurde festgestellt, dass durch die Neugründung der XXXX keine neue betriebliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. 1. Vom 28.03.2011 bis 04.04.2011 erfolgte seitens eines Organs des Finanzamt XXXX im Betrieb der XXXX [im Folgenden bezeichnet als HH], XXXX, eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung (GPLA-Prüfung). In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO wurde festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherung und der betrieblichen Vors... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz beichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als Dienstgeberin verpflichtet ist für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als WG) für die Zeit von 1. Jänner 2004 bis 17. Juli 2006 allgemeine Beiträge in Höhe von 37.312,70 Euro und Sonderbeiträge in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.10.2013, Zl: MVB/VPN/4403720/GO, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen Unterlassung der Anmeldung bei ihr beschäftigten Personen vor Arbeitsantritt, namentlich XXXX; VSNR: XXXX, und XXXX; VSNR: XXXX, verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 33 Abs. 1 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF) XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF) XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF) XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF) XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF) XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF) XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF) XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (im folgenden kurz: BF)XXXX verpflichtet seien, die Konten bei dieser zu führen. Dafür habe die BF ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten verrechnet. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 01.02.2010, Zl. MVB/9/10, zugestellt am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Vom 9.8.2010 bis 16.8.2010 erfolgte seitens eines Organs des Finanzamt XXXXg beim Wirtschaftstreuhänder XXXX, Steuerberater, als steuerlicher Vertreter für XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "bP"), eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung (GPLA-Prüfung). In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO wurde festgestellt, dass 1. Vom 9.8.2010 bis 16.8.20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) XXXX verpflichtet sind, die Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) römisch 40 verpflichtet sind, die Konten bei dieser zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) XXXX verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) römisch 40 verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) XXXX verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) römisch 40 verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) XXXXverpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 29.12.2010, MVB/56/10/CM, wurde die BF daher verpflichtet, Beiträge in der Höhe von insgesamt EUR... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) XXXX verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) römisch 40 verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF)XXXX verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 17.06.2010, Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 17.06.2010, MVB/24/10 Mag. HS-11, wurde ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) XXXX verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) römisch 40 verpflichtet sind, ihre Konten bei dieser ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Im Zuge der Beitragsprüfung wurde festgestellt, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin (BF) UXXXXverpflichtet sind, ihre Konten bei dieser zu führen. Die BF verrechnet dafür ihren Mitarbeitern keine Kontoführungsgebühren bzw. keine sonstigen Kosten. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 24.09.2013, MVB/44/13/CM, wurde die BF daher verpflichtet, Beiträge in der Höhe von insgesamt EU... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 20.12.2012, GZ MVB/46/12/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 25.000,66 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 20.12.2012, GZ MVB/46/12/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 25.000,66... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 19.01.2012, GZ MVB/09/12/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.177,86 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 19.01.2012, GZ MVB/09/12/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.177,86 n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 17.06.2010, GZ MVB/27/10 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 27.606,16 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 17.06.2010, GZ MVB/27/10 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 27.606,16 nachz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 16.05.2011, GZ MVB/27/11/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139,89 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 16.05.2011, GZ MVB/27/11/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 139,89 nachz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 16.05.2011, GZ MVB/24/10/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 14.138,61 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 16.05.2011, GZ MVB/24/10/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 14.138,61... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 09.03.2011, GZ MVB/11/11/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.436,38 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 09.03.2011, GZ MVB/11/11/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.436,38 n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 19.01.2012, GZ MVB/08/12/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.765,37 nachzuentrichten. 1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) vom 19.01.2012, GZ MVB/08/12/CM wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.765,37 n... mehr lesen...