Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Mag. Michaela Haydter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Markus Hager... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Berufsunfähigkeitspension durch die beklagte Partei. Diese Ablehnung ist im Revisionsverfahren nur noch insoweit strittig, als sie von den Vorinstanzen mit seiner Verweisbarkeit auf kaufmännische Tätigkeiten wie Telefonverkäufer oder Fakturist begründet wird. Der am 3. 4. 1951 geborene und zum Stichtag 1. 9. 2006 56 Jahre alte Kläger erlernte nach Abschluss der Pflichtschule von 19... mehr lesen...
Begründung: Die am 29. 5. 1953 geborene Klägerin hat im Jahr 1968 eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau begonnen und im Oktober 1968 abgebrochen. Von Februar 1969 bis Juni 1991 war sie - mit Unterbrechungen - als Hilfsarbeiterin, als Portierin, als Verkäuferin in einer Tabaktrafik und als Serviererin in einem Café tätig. Seit August 1991 ist sie in einem Kaufhaus als Hauptkassiererin an einer Sammelkasse mit Scanner teilzeitbeschäftigt. Sie hat auch Regale zu betreuen und ist - zu ... mehr lesen...
Begründung: Die am 24. 3. 1973 geborene Klägerin hat den Beruf einer Einzelhandelskauffrau erlernt und war als Verkäuferin im Lebensmittelhandel berufstätig. Der Klägerin sind ganztägig leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen bzw im unregelmäßigen Wechsel dieser Körperhaltungen möglich. Sie kann bei Schutz vor Kälte und Nässe im Freien sowie in Innenräumen arbeiten. Wegen der bei ihr wiederkehrenden Gastritis soll die Möglichkeit zu einem warmen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der am 7. 6. 1937 geborene Kläger weist zum Stichtag 1. 2. 2001 69 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 3 Ersatzmonate auf. Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs 1 und 2 ASVG angeführten Leistungen (mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG) ist nach § 235 Abs 1 und 2 ASVG an die allgemeine Voraussetzung geknüpft ist, dass die Wartezeit durch zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist. Diese ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 27. 10. 2000 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers vom 29. 5. 2000 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab. Mit seiner Protokollarklage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem Stichtag. Er sei gelernter Kaufmann und habe diese Tätigkeit zwei Jahre hindurch ausgeübt. In den letzten 15 Jahren sei er als angelernter Maschinist bei Baufirmen tätig gewese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 5. 4. 1955 geborene Klägerin absolvierte von 1970 bis 1973 eine Einzelkauffraulehre, die sie mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abgeschlossen hat. Anschließend war sie als Verkäuferin in verschiedenen Branchen tätig, kurzzeitig auch als Näherin, als Serviererin, als Arbeiterin in der Strickwarenerzeugung, als Hilfsarbeiterin in der Stempelerzeugung und in einer Schuhfabrik, als Buffetkraft sowie als Regalbetreuerin und Kassiererin in Parfümerieketten.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung SSV-NF 4/143 (vgl auch RIS-Justiz RS0084393; zuletzt 10 ObS 343/99k und 10 ObS 323/00y) zutreffend verneint (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers unter Hinweis auf die Entscheidung SSV-NF 4/143 vergleiche auch RIS-Justiz RS0084393; zuletzt 10 ObS 343/99k und 10 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nachdem sich die beklagte Partei mit gerichtlichem Vergleich vom 20. 1. 1999 verpflichtet hatte, dem Kläger ab 1. 2. 1999 eine Erwerbsunfähigkeitspension nach § 132 GSVG im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, wurde mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 3. 1999 die ihm ab 1. 2. 1999 zustehende Pension der Höhe nach mit monatlich S 14.570,10 festgestellt. Eine
Begründung: für die Berechnung der Pensionshöhe ist in dem Bescheid nicht enthalten. Nachdem sich di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 8. 5. 1955 geborene Kläger besuchte eine Höhere Technische Lehranstalt (Nachrichtentechnik) und legte dort am 15. 6. 1974 die Reifeprüfung ab. Nach einem abgebrochenen Studium arbeitete er bis 19. 9. 1989 als EDV-Fachkraft (Nachrichtentechniker, PC-Betreuer) und war dabei kollektivvertraglich in die Verwendungsgruppe IV bzw vorübergehend (1. 8. bis 9. 9. 1987) sogar in die Verwendungsgruppe V eingestuft. Der am 8. 5. 1955 geborene Kläger besuchte e... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß (ab 1. 2. 1996) ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 30. 3. 1945 geborene Kläger keinen Beruf erlernt hat und seit dem 25. 7. 1996 bei der A***** GmbH in G***** ursprünglich in der Milchtrocknungsabteilung und später in der Rohstoffübernahme bzw Qualitätskontrolle beschäftigt ist. Er erlangte schließlich die innerbetriebliche Qualifkation als Me... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zum Erstkläger Ernst O*****: Dessen Verfahren wurde durch seinen Tod am 28.10.1995 unterbrochen (§ 76 Abs 1 ASGG; Beschluß des OGH vom 19.12.1995, 10 ObS 242-244/95). Die zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach § 76 Abs 2 ASGG berufenen Personen haben die ihnen zur Erklärung über die Prozeßnachfolge gesetzte Frist nicht genützt (ON 37), sodaß hinsichtlich des Erstklägers das Verfahren weiterhin nach der zitierten Gesetzesstelle unterbrochen ist.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 214 bzw 147 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.Juli 1985. Der Kläger übte vor dem 31.Oktob... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 14.1.1935 geborene Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 95 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Sonderruhegeld gemäß Art X NSchG ab dem 1.2.1992. Der am 14.1.1935 g... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 10.Jänner 1939 geborene Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 43 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.Juni 1989. Der am 10.Jänne... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 79 bzw 56 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. Jänner 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 3.6.1932 geborene Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 117 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 6.4.1927 geborene Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 213 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 4.2.1983 und auf vorzeitige Alters... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 17.11.1930 geborene Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 177 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1.12.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 90 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.12.1992. Der Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Artikel römisch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 113 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. November 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 16.11.1932 geborene Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 167 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1.12.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 23.10.1929 geborene Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 188 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 29.September 1928 geborene Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 158 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.Juni 1984. Der am 29.S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 22.5.1928 geborene Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 195 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.4.1984. Der am 22.5.1928 geborene Kläg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 28.12.1930 geborene Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 79 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1.1.199... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 154 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. September 1991... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 88 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.12.1991. Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 88 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.6.1988. Der Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Artikel römisch 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 26.6.1933 geborene Kläger übte vor dem 31.10.1975 (Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 126 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1.7.1993 (Inkrafttreten der 51.ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab dem 1.5.1992. Der am 26.6.1933 geborene Kläger... mehr lesen...