Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Höherversicherung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Juni 1995, GZ 7 Rs 39/95-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Jänner 1995, GZ 23 Cgs 116/94k-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 154 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. September 1991.Der Kläger übte vor dem 31.Oktober 1975 (Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33. ASVGNov) in einem Bergbaubetrieb eine wesentliche bergmännische Tätigkeit aus und erwarb dadurch 154 Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anerkannte bereits vor dem 1. Juli 1993 (Inkrafttreten der 51. ASVGNov) den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1. September 1991.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, zu der bereits gebührenden Pension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß § 248 b ASVG ab 1.Juli 1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 1 Z 1 ASVG ermögliche keine Neufeststellung von Leistungen, die vor dem 1.Juli 1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde eine Erhöhung der laufenden Pension aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, zu der bereits gebührenden Pension die zur knappschaftlichen Pensionsversicherung entrichteten Beiträge gemäß Paragraph 248, b ASVG ab 1.Juli 1993 als zur Höherversicherung geleistet zu werten, ab. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ermögliche keine Neufeststellung von Leistungen, die vor dem 1.Juli 1993 bescheidmäßig zuerkannt wurden. Damit wurde eine Erhöhung der laufenden Pension aus dem Grund der Höherversicherung abgelehnt.
Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.Juli 1993 aufgrund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des § 248 b ASVG, also inhaltlich auf Leistung einer höheren Pension. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, daß § 248 b ASVG auch auf Pensionsansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.Juli 1993 anzuwenden sei.Das Begehren der rechtzeitigen Klage richtet sich auf Leistung eines besonderen Steigerungsbetrages ab 1.Juli 1993 aufgrund der als zur Höherversicherung entrichtet geltenden Beiträge im gesetzlichen Ausmaß des Paragraph 248, b ASVG, also inhaltlich auf Leistung einer höheren Pension. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, daß Paragraph 248, b ASVG auch auf Pensionsansprüche mit einem Stichtag vor dem 1.Juli 1993 anzuwenden sei.
Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verwarf rechtskräftig die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, gab dem Klagebegehren statt und trug der Beklagten eine vorläufige monatliche Zahlung auf. Es schloß sich mit eingehender Begründung der Rechtsauffassung des Klägers an.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es folgte dabei - ebenfalls mit ausführlicher Begründung - der Rechtsmeinung der Beklagten; insbesondere wies es darauf hin, daß § 248 b ASVG nicht auf alte Versicherungsfälle zurückwirke.Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es folgte dabei - ebenfalls mit ausführlicher Begründung - der Rechtsmeinung der Beklagten; insbesondere wies es darauf hin, daß Paragraph 248, b ASVG nicht auf alte Versicherungsfälle zurückwirke.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Senat hat sich mit dem hier zu lösenden Problem bereits in mehreren Entscheidungen vom 6.Februar 1996 befaßt (10 Ob S 223/95, 228/95, 236/95, 252/95, 277/95, 282/95 und 6/96) und ist nach eingehender Darstellung der Rechtslage zu folgendem Ergebnis gelangt:
Die mit der 51. ASVGNov eingeführte Bestimmung des § 245 Abs 7 ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem dortigen Stichtag (31.Oktober 1975) ereignet hatten; sie ist also nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.Oktober 1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Die hier strittige Bestimmung des § 248 b ASVG steht mit dieser Neuregelung der 51.Die mit der 51. ASVGNov eingeführte Bestimmung des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG hat nur Fälle im Auge, die durch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33. ASVGNov nicht erfaßt waren, weil sie sich nach dem dortigen Stichtag (31.Oktober 1975) ereignet hatten; sie ist also nur auf Versicherte anwendbar, die nach dem 31.Oktober 1975 aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind. Die hier strittige Bestimmung des Paragraph 248, b ASVG steht mit dieser Neuregelung der 51.
ASVGNov in engem Zusammenhang: Auch sie kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen.ASVGNov in engem Zusammenhang: Auch sie kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31.Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 245, Absatz 7, ASVG unterliegen.
Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte er sein Begehren aus § 248 b ASVG selbst dann nicht ableiten, wenn man diese Bestimmung auch auf Fälle anwendete, in denen bereits eine Pension mit einem vor dem 1.Juli 1993 gelegenen Stichtag bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechts ist also entbehrlich.Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht zu einer abweisenden Entscheidung gelangt. Da der Kläger bereits vor dem 31. Oktober 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte er sein Begehren aus Paragraph 248, b ASVG selbst dann nicht ableiten, wenn man diese Bestimmung auch auf Fälle anwendete, in denen bereits eine Pension mit einem vor dem 1.Juli 1993 gelegenen Stichtag bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechts ist also entbehrlich.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Aus den Akten ergeben sich keine ausreichenden Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Aus den Akten ergeben sich keine ausreichenden Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00225.95.0220.000Dokumentnummer
JJT_19960220_OGH0002_010OBS00225_9500000_000