Begründung: Der Kläger bezog als Vater der am 4. 4. 2003 geborenen mj Johanna von der beklagten Partei Kinderbetreuungsgeld vom 1. 1. 2004 bis 31. 10. 2004 in Höhe von 4.431,65 EUR. Mit Bescheid vom 12. 1. 2010 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes und verpflichtete den Kläger zum Ersatz von 4.431,65 EUR mit der
Begründung: , der nach § 8 KBGG für das Jahr 2004 maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte hätte die (damals geltende) Zuverdienstgrenze von 14.60... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz - fest, dass der gesetzlich zulässige Hauptmietzins für die von der Antragstellerin ab 16. 3. 2007 auf die Dauer von sechs Jahren zu einem Hauptmietzins von 149,68 EUR monatlich gemietete Wohnung top 26 in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus unter Berücksichtigung eines Befristungsabschlags von 25 % 82,88 EUR netto betrug. Davon ausgehend stellte das Erstgericht näher bezeichnete Hauptmi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 25. 10. 1979 geborene Klägerin bezog vom 15. 3. 2009 bis 1. 8. 2009 Arbeitslosengeld von 28,88 EUR täglich und ab 2. 8. 2009 Notstandshilfe von 11,93 EUR täglich. Sie war zu dieser Zeit schwanger. Da der errechnete Geburtstermin auf den 28. 9. 2009 fiel, begann ihre Mutterschutzfrist am 3. 8. 2009. Die Klägerin war bis zum 23. 11. 2009 im Mutterschutz. Das Kind kam am 15. 9. 2009 zur Welt. Mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Partei vom 24. 9. 200... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Roswitha Wallner, diese vertreten durch Mag. Michaela Schinnagl, beide Sekretärinnen der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der beklagten Partei jeweils vom 21. 11. 2006 bzw vom 6. 12. 2006 (Drittklägerin) wurden der Antrag der Erstklägerin auf Gewährung einer Witwenpension sowie die Anträge der Zweit- bis Viertklägerin auf Gewährung einer Waisenpension mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt. Weiters wurde in einem Begleitschreiben der beklagten Partei darauf hingewiesen, dass die Gewährung einer Abfindung gemäß § 269 ASVG erst nach Rechtskraft der Bescheide über die Ablehnung... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. 3. 2008 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Eingabe vom 19. 12. 2008 beantragte er bei der beklagten Partei die Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der neuen Anrechnung von Pensionszeiten nach § 607 Abs 12 vierter und fünfter Teilstrich ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008 (BGBl I 2008/129 [= „Hacklerregelung“]). Mit Bescheid... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. 12. 2007 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Eingabe vom 19. 12. 2008 beantragte er bei der beklagten Partei die Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der neuen Anrechnung von Pensionszeiten nach § 607 Abs 12 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008, BGBl I 2008/129, („Hacklerregelung“). Mit Bescheid vom 12. 1. 2009 wies die beklag... mehr lesen...
Norm: ASVG §181b litaASVG §223 Abs2ASVG §236 Abs1 Z1ASVG §269ASVG §600 Abs1 Z3ASVG §600 Abs9B-VG Art7 Abs1B-VG Art89KGG §2 Abs2 Z1KGG §2 Abs6
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in... mehr lesen...
Norm: ASVG §181b litaASVG §223 Abs2ASVG §236 Abs1 Z1ASVG §269ASVG §600 Abs1 Z3ASVG §600 Abs9B-VG Art7 Abs1B-VG Art89KGG §2 Abs2 Z1KGG §2 Abs6
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89 Abs2B-VG Art140 Abs1ASVG idF SVÄG 2000 §222 Abs1 Z1ASVG idF SVÄG 2000 §236 Abs1 Z2 litbASVG idF SVÄG 2000 §236 Abs4 Z2ASVG idF SVÄG 2000 §253 Abs3ASVG idF SVÄG 2000 §253dASVG idF SVÄG 2000 §261b Abs2ASVG idF SVÄG 2000 §587 Abs2
Rechtssatz: Antrag an den Verfassungsgerichtshof, in Artikel I des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2000 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) aa) die Ziffer 1 ("Im § 222 Abs 1 Z 1 wird der B... mehr lesen...