E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Sommer 2007 suchte der am 29. 6. 1964 geborene Kläger die Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, Dr. Ursula H*****, zur Zahnsanierung auf. Da einige Zähne nicht sanierbar waren, wurden sie von DDr. Michael Ö*****, Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, gezogen. Der Kläger wurde von Dr. H***** informiert, dass ein Lückenschluss entweder durch einen abnehmbaren oder einen festsitzenden Zahnersatz möglich sei. Er entschlo... mehr lesen...
Norm: ASVG §153 Abs1
Rechtssatz: Die Versicherungsträger haben die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten für außervertragliche Leistungen betragsmäßig zu begrenzen. Dadurch wird der sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch - für die Versicherten voraussehbar - modifiziert. Diese für die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung vertretene Auffassung gilt um so mehr für den Bereich der Zahnbehandlung, für den gemäß § 153 Abs 1 ASVG d... mehr lesen...
Norm: ASVG §153 Abs1Mustersatzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger §32Satzung der krnt Gebietskrankenkasse 1995 allgSatzung der Tir Gebietskrankenkasse 1995 §33
Rechtssatz: Für Mehrkosten für Leistungen und Materialien, die nicht Gegenstand der Verträge sind, wurde die Gewährung von Zuschüssen eingeführt. Insoweit im medizinisch begründeten Einzelfall (zB wegen nachgewiesener Allergien gegen Vertragsmaterialien)... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2ASVG §153 Abs1
Rechtssatz: Die Zahnbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2 ASVG), wobei mangels Regelung in den jeweils geltenden Verträgen mit Zahnbehandlern für Keramik-Inlays der Versicherungsträger mangels anderer Anhaltspunkte nur die üblichen Marktpreise für derartige Leistungen zu ersetzen hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §153 Abs1
Rechtssatz: Gegen § 153 Abs 1 ASVG hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken der Verfassungswidrigkeit (VfSlg 13.133 = SozSi 1992, 572). Entscheidungstexte 10 ObS 252/97z Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 252/97z 10 ObS 147/17s Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 147/17s ... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2ASVG §153 Abs1
Rechtssatz: Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißens oder Sprechens wiederherzustellen. Der Erfolg muss dabei auf eine bestimmte Zeit gewährleistet sein, die den Bestimmungen der Satzung über die neuerliche Übernahme der Kosten ents... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stand in der Zeit vom 16.September bis 23.Oktober 1989 bei Dr.Wolfgang D*****, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Behandlung. Im Zuge dieser Behandlung wurden zwei Metallkeramikkronen, vier Pfeilerkronen aus Metallkeramik, zwei Zwischenglieder aus Metallkeramik und neun Composite-Inlays angefertigt. Das hiefür in Rechnung gestellte Honorar von S 63.480 inklusive 20 % Umsatzsteuer wurde vom Kläger am 8.November 1989 an den Zahnarzt überwiesen.... mehr lesen...
Norm: ASVG §153 Abs1 Satz1B-VG Art7
Rechtssatz: Der OGH ist der Ansicht, daß § 153 Abs 1 Satz 1 ASVG verfassungswidrig ist (diesbezüglicher Antrag auf Aufhebung an den VfGH). Entscheidungstexte 10 ObS 63/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1991 10 ObS 63/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053660 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger stand in der Zeit vom 16.September bis 23.Oktober 1989 bei Dr. Wolfgang D*****, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Behandlung. Im Zuge dieser Behandlung wurden zwei Metallkeramikkronen, vier Pfeilerkronen aus Metallkeramik, zwei Zwischenglieder aus Metallkeramik und neun Composite-Inlays angefertigt. Das hiefür in Rechnung gestellte Honorar von S 63.480 incl. 20 % Umsatzsteuer wurde vom Kläger am 8.November 1989 an den Zahnarzt überwiesen. Nunmeh... mehr lesen...
Norm: ASVG §153 Abs1ASVG §153 Abs2
Rechtssatz: § 153 Abs2 ASVG ist dahingehend auszulegen, dass es sich beim unentbehrlichen Zahnersatz um eine Pflichtleistung, also um eine Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Entscheidungstexte 10 ObS 194/90 Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 194/90 Veröff: SZ 63/222 = ZAS 1992,97 (Binder) = SSV-NF 4/163 ... mehr lesen...